Hier finden Sie eine gute Kommentierung zum Sorgerecht (weiter unten Urteile zum Sorgerecht)
aber erst einmal: |
Es gehört zu meinen Grundüberzeugungen, dass ein jedes Kind zu seiner gesunden körperlichen, seelischen und intellektuellen Entwicklung des gelebten Kontaktes zu seinen beiden Eltern bedarf, wo immer und so gut dies möglich ist.
Stevies-World ist Mitglied bei grandiose Formulierung des OLG München in seinem Urteil vom 15.03.1999 -–26 UF 1502/98 u. 1659/98; FamRZ 2000, 1006 = ZfJ 2000, 154: „Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte II. Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri drückt dies so aus:
§1687 Abs.1 BGB:
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Lesen Sie auch Sorgerecht aus sozialarbeiterischer Sicht!
von WERA FISCHER
Mediatorin, Institut für Familienmediation, 74889 Sinsheim
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ALLE dt. GERICHTE
mit einem
Eine Botschaft für getrennt lebende Eltern
von Dr. phil. Otto Zsok
(Dozent für Logotherapie am
Süddeutschen Institut für Logotherapie
in Fürstenfeldbruck bei München)
Dolto, Kindeswohl und die deutschen Familiengerichte
Die weltbekannte französische Kinderanalytikerin und Kindertherapeutin Francoise Dolto (gest. 1989) schrieb in ihrem zeitlos aktuellen Buch
"Bei Gericht wiederum sollte man nicht übersehen, daß die Maßnahmen, die 'zum Wohle des Kindes' getroffen werden, die Ausgangsbasis für die Autonomie des Heranwachsenden sind. Die Entwicklung des Kindes verläuft dynamisch, und deshalb sollte der Beschluß über das Sorgerecht immer wieder überprüft werden. ... Dabei sollten auch die neuesten psychologischen Erkenntnisse herangezogen werden. Das Sorgerecht muß unter drei verschiedenen Gesichtspunkten zuerkannt werden:
- was im Augenblick dem Wohl des Kindes dient, damit es nicht "kaputtgeht";
- was mittelfristig dem Wohl des Kindes dient, damit es nach dieser schweren Zeit seine Entwicklungsdynamik wiedergewinnt;
- und was langfristig dem Wohl des Kindes dient, damit es sich von seinen Eltern trennen kann."
Hierzu ist anzumerken:
"Nach unsere Auffasung ist unter Kindeswohl nicht nur das kurz-, sondern vor allem auch das mittel- und langfristige Interesse des Kindes an einer
gesunden Entwicklung und an seiner späteren Beziehungsfähigkeit zu verstehen." (Kodjoe / Koeppel in: DAVorm 1998, Sp. 136 oben)
Hier finden Sie nun die gute Kommentierung zum neuen Sorgerecht
(weiter unten Urteile zum Sorgerecht)
Dr. Harald Oelkers, Vors. Richter am OLG, Rostock
"Gründe für die Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil"
Einleitung
Die elterliche Sorge wurde bis zum Inkrafttreten des KindRG durch §1671 BGB a.F. für den Fall der Scheidung und §1672 BGB a.F. bei Eintritt der Trennung geregelt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen waren in beiden Fällen gleich. Sie galten jedoch nur für verheiratete Eltern. §1672 BGB a.F. verwies auf §1671 BGB a.F. Unterschiede ergaben sich lediglich im Verfahrensrecht. Die elterliche Sorge bei Scheidung wurde im Zwangsverbund, also von Amts wegen, die elterliche Sorge bei Trennung nur auf Antrag eines Elternteils zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht.
§1671 BGB regelt jetzt einheitlich die elterliche Sorge nach Trennung und bei Scheidung. Diese Vorschrift gilt für alle Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, also auch für nicht miteinander verheiratete, wenn sie die Sorgeerklärung nach §1626a BGB abgegeben haben. Eine Sonderregelung für den Fall der Ehescheidung hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten. Daher verbleibt es bei einer Vorschrift, die einheitlich zur Voraussetzung hat, daß die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Der Zwangsverbund ist abgeschafft. Dazu bestand jedoch nach der Entscheidung des BVerfG keine Veranlassung. Zu Unrecht steht Mühlens auf dem Standpunkt, mit der Verfassungswidrigkeit des §1671 Abs.4 BGB a.F. sei ein wichtiger Grund für die Einführung des Zwangsverbunds entfallen. Beides hat unmittelbar nichts Miteinander zu tun. Rechtspolitische Zielsetzung für die Einführung des Zwangsverbunds war seinerzeit vielmehr, den Elternstreit im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu beenden und den Eltern mit der gleichzeitigen Verhandlung über die künftige Regelung der elterlichen Sorge die Bedeutung ihres Trennungsentschlusses vor Augen zu halten.
Ob es anläßlich der Trennung zum Sorgerechtsstreit kommt oder nicht, bestimmen nach dem neuen Antragsprinzip die Eltern bzw. ein Elternteil allein. Der Staat hat sich weitgehend us seinem Wächteramt (Art.6 GG) zurückgezogen und die Verantwortung für das Kindeswohl weitestgehend in die Hände der Eltern gelegt (Ausnahme: §1666 BGB). Sind diese sich einig, kommt es weder zu einer gerichtlichen Aufklärungs- und Ermittlungstätigkeit noch zu einer gerichtlichen Entscheidung (§1671 Abs.2 Nr.1 BGB).
Eine Neuregelung besteht auch insoweit, als jetzt die elterliche Sorge ganz oder nur auch ausschnittsweise übertragen werden kann, §1671 Abs.1 BGB. Die Eltern können es also bei dem gemeinsamen Sorgerecht belassen und sich z.B. lediglich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die mit dem Schulbesuch, der Gesundheit bzw. ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Fragen oder die Vermögenssorge streiten. Das Gericht ist an die jeweilige Vorgabe der Eltern gebunden, es sei denn, es stellt sich heraus, daß ausnahmsweise §1666 BGB zur Anwendung kommen muß. IIDie gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall? Bereits vor der Kindschaftsrechtsreform war umstritten, ob die gemeinsame elterliche Sorge Regelfall oder Ausnahme sei. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des §1671 Abs.4 BGB a.F. war die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil allein zu übertragen. Diese Norm hat das BVerfG durch die Entscheidung vom 3.November 1982 wegen Verstoßes gegen Art.6 Abs.2 Satz1 GG für verfassungswidrig Erklärt. Damit entstand erstmals die Möglichkeit, den Eltern das Sorgerecht auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam zu belassen. Das BVerfG nahm jedoch selbst an, daß durch die Eröffnung der gesetzlichen Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge diese nicht zum Regelfall werden würde. Diese Annahme hat sich in der Praxis bestätigt. Von der Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts haben nach einer bundesweit in der Zeit vom 1.Juli 1994 bis 30.Juni 1995 durchgeführten statistischen Erhebung nur 17,07% der betroffenen Eltern Gebrauch gemacht. Dieser Prozentsatz liegt schon deutlich höher als noch die für die Jahre 1991 bis 1993 beim FamG Hamburg ermittelten Zahlen.
Ob die gesetzliche Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall macht oder ob es sich – nach wie vor – um eine von mehreren rechtlich und tatsächlich gleichwertigen Sorgerechtsformen handelt, ist lebhaft umstritten. Der Gesetzgeber der Kindschaftsrechtsreform ist indes nicht davon ausgegangen, die Reform mache das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall. Deshalb darf die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern von den Gerichten jetzt auch nicht aufgezwungen werden. Ein neues Gesetz macht noch keinen neuen Menschen. Es kann nicht ad hoc die Einstellung der Eltern zur Sorgerechtsproblematik verändern, sondern nur allmählich Einfluß auf die Bewußtseinslage der Betroffenen nehmen, Denkanstoß für sie sein. Wer schon vor der Reform in der Lage war, das Sorgerecht nach der Trennung mit dem anderen Elternteil gemeinsam auszuüben, ist dies auch heute. Gleiches gilt dann aber auch für den umgekehrten Fall.
Das gemeinsame Sorgerecht war und ist eine von mehreren, rechtlich gleichwertigen Sorgerechtsformen. Dabei dürfen Alleinsorge und gemeinsame Sorge nicht abstrakt gesehen und bewertet werden. Natürlich ist es, abstrakt gesehen, dem Kindeswohl eher förderlich, wenn sich beide Elternteile nach der Trennung/Scheidung weiterhin gemeinsam um das Kind kümmern. Trennung und Scheidung sind aber keine abstrakten Vorgänge. Vielmehr handelt es sich um Eingriffe in ein individuelles Beziehungsgeflecht. Deshalb stellt sich auch nach der Reform in jedem Einzelfall die Frage, welche Sorgerechtsform für die jeweils zerbrechende Familie die optimalste ist. Die Systematik des neuen §1671 BGB gibt dabei vor, daß mit der Prüfung des gemeinsamen Sorgerechts zu beginnen ist. Die gesetzliche Fassung „am besten entspricht“ verlangt aber ebenso wie beim Alleinsorgerecht die sog. große Kindeswohlprüfung. Auch darin zeigt sich die Gleichwertigkeit der beiden Sorgerechtsformen.
Allein der Zwang, im Rahmen der Scheidung ein Verfahren über die Kinder führen zu müssen, mag früher zur Konfliktverschärfung beigetragen und die Chance verringert haben, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der neuen Regelung der elterlichen Sorge weder eine Entscheidung darüber treffen, ob der gemeinsamen Sorge geschiedener Eltern vor der Alleinsorge der Vorzug zu geben ist, noch eine gesetzliche Vermutung darüber aufstellen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr soll es in erster Linie Sache der Eltern sein, welchem Sorgerechtsmodell sie den Vorzug geben. Sie haben es jetzt in der Hand, es auch insoweit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen und hierfür auch den Zeitpunkt zu bestimmen.
Die gemeinsame elterliche Sorge gibt fraglos einen geeigneten Rahmen für die Eltern, sich auch nach der Scheidung um die Angelegenheiten des Kindes einvernehmlich zu kümmern. Bei dem Kind wird dabei am wenigsten das Gefühl aufkommen, einen Elternteil zu verlieren. Andererseits kann der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erheblichen Belastungen für das Kind führen, wenn sich die Eltern fortwährend über die es betreffenden Angelegenheiten streiten. In diesen Fällen müssen die Eltern entweder einvernehmlich oder streitig zu dem Ergebnis kommen, daß der alleinigen elterlichen Sorge der Vorzug zu geben ist.
Durch den Wegfall des Zwangsverbunds wird es dazu kommen müssen, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch in den Fällen bestehenbleibt, in denen das Gericht bei Befassung mit der Sorgerechtsfrage die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen hätte. Mit der den Eltern gegebenen Möglichkeit entfällt ein wesentliches gerichtliches Kontrollelement. Die Mißbrauchsfälle, in denen früher ein Elternteil den anderen – meist den wirtschaftlich schwächeren – aus sachfremden Motiven bedrängt hat, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, lassen sich heute nur noch nach dem Zufallsprinzip aufklären bzw. verhindern. Wird der andere Elternteil erfolgreich dazu bestimmt, anläßlich der Scheidung keinen Antrag zu stellen, gibt es insoweit kein gerichtliches Verfahren mehr. Es unterbleibt daher die bisher für unerläßich gehaltene Erforschung der Motive für den übereinstimmenden Elternvorschlag, das Sorgerecht auch weiterhin gemeinsam zu behalten. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr zwar gesehen, sie aber unterschätzt.
In der familienrechtlichen Literatur überwog vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform die Meinung, daß im Einzelfall eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung anläßlich einer Ehescheidung unbedingt erforderlich ist. Heute wird dagegen verbreitet vertreten, daß die Änderungen der Kindschaftsrechtsreform im allgemeinen eine Chance böten, dem Wohl aller Kinder besser als bisher gerecht zu werden. IIIDie Sorgerechtsentscheidung nach §1671 BGB 1.Die Übertragung der alleinigen Sorge – Allgemeine Voraussetzungen
a)Der Antrag |
Antragsbefugt sind nur die Eltern, nicht das Jugendamt oder das Kind. Es ist also allein Sache der Eltern, ob sie das gemeinsame Sorgerecht weiter bestehen lassen wollen. Der Antrag muß den Inhalt haben, dem Antragsteller die Alleinsorge ganz oder teilweise einzuräumen. |
b)Gemeinsames Sorgerecht |
Weitere Voraussetzung ist, daß den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Das ist bei verheirateten Eltern die Regel. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kommt eine Regelung nach §1671 BGB nur in Betracht, wenn sie die Sorgeerklärungen abgegeben haben (§1626a Abs.1 Satz1 BGB). Einem Elternteil, dem die elterliche Sorge bereits entzogen worden ist, steht kein Recht zu, die Übertragung der elterlichen Sorge nach §1671 BGB zu beantragen. Dies gilt auch trotz Zustimmung aller Beteiligten (§1671 Abs.2 Nr.1 BGB) zu einer solchen Sorgerechtsregelung. |
c)Nicht nur vorübergehendes Getrenntleben |
Die Eltern dürfen nicht nur vorübergehend getrennt leben, §1671 Abs.1 BGB. Zur Anwendung kommt §1567 BGB. Maßgeblich ist also ein auf Dauer gerichteter Schlußstrich. Hier sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie zur Zeit der Geltung des §1672 BGB a.F. Es kommt also darauf an, daß die Eltern nach außen dokumentiert haben, daß sie die Absicht haben, auf Dauer getrennt zu leben. Ein Elternteil, der sich von dem anderen trennen und zusammen mit dem gemeinsamen Kind die Ehewohnung verlassen will, muß sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nach §1628 BGB übertragen lassen. Anderenfalls handelt er gegenüber dem anderen Elternteil rechtswidrig. §1671 BGB ist hier nicht anwendbar.d)Ausnahme zu §1671 Abs.1 und Abs.2 BGB Nach §1671 BGB dürfen die Abs.1 und 2 dieser Vorschrift nicht angewandt werden, wenn und soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend von den Vorstellungen der Eltern geregelt werden muß. Mit „eine andere Vorschrift" ist §1666 BGB gemeint. Kommt es nach der Trennung der Eltern zu einem Zusammentreffen möglicher Maßnahmen nach §1671 Abs.1, Abs.2 BGB und §1666 BGB und hat ein Antrag aus §1671 Abs.1, Abs.2 BGB sowie eine Maßnahme nach §1666 BGB das gleiche Ziel, muß dem Antrag des Elternteils stattgegeben werden. Dies erfordert bereits das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz1 GG und folgt auch schon aus §1666a Abs.2 BGB. In einem solchen Fall ist es dem Staat verwehrt, den Vorrang der elterlichen Entscheidung anzutasten. 2.Regelungsmöglichkeiten nach §1671 Abs.2 BGB §1671 Abs.2 BGB regelt zwei Fälle, bei deren Vorliegen dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben ist. Der erste Fall ist gegeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Im zweiten Fall ist dem Antrag gem. §1671 Abs.2 Nr.2 BGB stattzugeben, wenn zu erwarten ist, daß die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohle des Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht also ausscheidet. a)§1671 Abs.2 Nr.1 BGB Ausschlaggebend ist der gemeinsame Elternwille. Liegt er vor, hat das Gericht dem Antrag zu entsprechen. Der gemeinsame Elternwille führt also ohne Sachprüfung zur Entscheidung des Gerichts. Streiten sich die Eltern nur um einen Teil des Sorgerechts, wie z.B. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sind sich aber dahingehend einig, die elterliche Sorge im übrigen gemeinsam auszuüben, darf das Gericht nur in bezug auf den streitigen Teil entscheiden. Dies soll nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs dem Wohle des Kindes am besten entsprechen. Nach altem Recht fand hier wenigstens eine eingeschränkte Kindeswohlprüfung statt, weil die Scheidung als grundsätzlich nachteilig für das Kind angesehen wurde, ein dem Kindeswohl verpflichtetes Eingreifen des Staats (Wächteramt) also prinzipiell geboten war. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Entscheidung seiner Eltern widersprechen. Es handelt sich aber, wie schon nach altem Recht, nicht um ein echtes Vetorecht. Das Kind kann also den Sorgerechtsvorstellungen seiner Eltern nicht mit Erfolg widersprechen. Der Widerspruch des Kindes hebt aber die Bindungswirkung des Elternwillens für das Gericht auf. Es ist nun zu einer vollen Kindeswohlprüfung verpflichtet. b)§1671 Abs.2 Nr.2 BGB Unter den hier genannten Voraussetzungen entscheidet das Gericht, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und das Alleinsorgerecht des antragstellenden Elternteils „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Dabei geht es – wie schon nach altem Recht – nicht darum, festzustellen, welcher Elternteil der „bessere“ oder der „schlechtere“ ist. Allein, daß sich die Eltern bezüglich notwendiger, das Kind betreffender Fragen nicht einigen können, reicht aus, um den Antrag mit Erfolg stellen zu können. |
Weder dem Grundgesetz (Art.6 GG) noch der bisherigen Rechtsprechung läßt sich entnehmen, daß das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder im Regelfall beiden Eltern nach der Scheidung gemeinsam verbleiben muß. Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung ist keine einfache Sorgerechtsform. Sie fällt den meisten Eltern nach Trennung und Scheidung schwer. In dieser Situation sind die Eltern erfahrungsgemäß selten zu einem Zusammenwirken fähig und nicht zu einer fortdauernden Verständigung und Zusammenarbeit in der Betreuung und Erziehung des Kindes bereit.
Die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge sind insbes. darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden können und das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz der Scheidung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält.
Unverzichtbare Grundvoraussetzungen der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 3.November 1992
Bei Fehlen der elterlichen Kooperationsbereitschaft gilt:
Grundsätzlich kann das FamG den Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit der Folge ablehnen, daß beiden Eltern das Sorgerecht weiterhin gemeinsam zusteht. Zweifelhaft ist allerdings, ob dies dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn der Antragsteller bei der Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Konsequenterweise gibt es nur einen richtigen Schritt: die Aufhebung der gemeinsamen Sorge.
Einige FamG wollen den Eltern nach den neuen Regelungen die Pflicht auferlegen, im Rahmen der elterlichen Sorge einen Konsens zu suchen und zu finden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zumWohle des Kindes zumutbar ist. Begründet wird dies damit, daß die Elternschaft und Partnerschaftsebene im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind zu trennen seien. Außerdem sei zu beachten, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schnell abgebaut würden und somit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegenstünden.
Dieser Auslegung des §1671 Abs.2 Nr.2 BGB ist nicht zu folgen. Zwar hat sich der Gesetzgeber entschlossen, im Wortlaut der neuen Vorschriften das Wort „Ehe“ zu vermeiden. Dies spricht aber noch nicht dafür, daß er bei Fragen der elterlichen Sorge die Partnerschaftsebene der Ehegatten von der Elternebene trennen wollte. Vielmehr ist es nur Ausdruck der Absicht des Gesetzgebers, die Regelungen zur elterlichen Sorge nicht mehr von der Scheidung einer Ehe abhängig zu machen. Während §1671 BGB a.F. ausschließlich Eheleute und ihre aus der Ehe stammenden Kinder betraf, verwirklicht die neue Fassung des §1671 BGB das Ziel des Gesetzgebers, künftig nicht mehr zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern zu unterscheiden. Unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, soll ihnen die gemeinsame Sorge ermöglicht werden. Sinngemäß kann in einem Fall, in dem sich Eltern zur Trennung entschließen, trotzdem aber die gemeinsame Sorge für ihr Kind auszuüben, auch nicht von Scheidung einer Ehe gesprochen werden, wenn es keine Ehe gab. Um die elterliche Sorge trotz Auflösung der Gemeinschaft zweier Partner im allgemeinen zu regeln, geht das Gesetz von dem Fall der Trennung aus. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Trennung der Eltern nicht mit der Eltern-Kind-Beziehung im Zusammenhang steht. Im Gegenteil: meist streiten sich die Eltern nur aufgrund der Trennung um die elterliche Sorge. Die Trennung ist Voraussetzung für die gerichtliche Sorgerechtsentscheidung und kann schon deshalb nicht unbeachtlich bleiben.
Aus der neuen Regelung des §1671 Abs.2 Nr.2 BGB läßt sich keine Pflicht zur Kooperation der Eltern herleiten. Dies auch dann nicht, wenn man die Neufassung des §1626 Abs.1 Satz1 BGB (Umstellung der beiden Begriffe Recht und Pflicht) mit berücksichtigt. Der Gesetzgeber jedenfalls geht zu Recht davon aus, daß sich Gemeinsamkeit nicht verordnen läßt, das Hauptgewicht vielmehr auf dem – freien – Willen der Eltern liegt. Nur dies entspricht dem Prinzip des freien Willens, wie es vom BVerfG in der Entscheidung vom 3.November 1992 statuiert worden ist.
Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, daß die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zu übergehen, und sich nur auf das Kindeswohl konzentrieren können. Hinzu kommen muß die Bereitschaft, den anderen Elternteil als Erzieher und gleichwertigen Bindungspartner des Kindes zu respektieren.
Schon vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform war man sich darüber einig, daß mangelnde Kooperationsfähigkeit oder Kooperationswilligkeit der Eltern nicht zur gemeinsamen elterlichen Sorge führen konnte. Dies hat sich auch nach der Kindschaftsrechtsreform nicht geändert. Wer davon ausgeht, daß einander entfremdete oder sogar feindselig gegenüberstehende Eltern nur aufgrund der gerichtlichen Anordnung, künftig zusammenzuarbeiten, zum Konsens finden, unterschätzt die durch die Trennung hervorgerufenen Gefühle. Wut, Zorn, Verachtung und Enttäuschung bestimmen die Auseinandersetzung um das Kind. Daß es nicht zu Lasten des Kindes gehen soll, wenn man den Eltern in dieser emotional aufgeladenen Zeit das gemeinsame Sorgerecht gleichsam von oben herab verordnet, ist kaum vorstellbar.
Hier ist deshalb die Aufhebung der gemeinsamen Sorge geboten.
Zweitrangig ist dabei, worum sich die Eltern im einzelnen streiten. Schon die Absicht eines Partners, nach der Trennung keinerlei Kontakt zu dem anderen mehr zu wünschen, oder die Tatsache, daß die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren, macht die fehlende Kooperationsbereitschaft deutlich. Auch ständiger Streit über die Ausübung des Umgangsrechts oder Gewaltanwendung eines Elternteils gegen den anderen sprechen gegen die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts. Schon der Antrag auf Übertragung der Alleinsorge signalisiert das Fehlen der Kooperationsbereitschaft. Er indiziert, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Insgesamt werden sich die Kontakte unter den Eltern, die von Feindseligkeit geprägt sind, auch wenn sie unter den Augen des Kindes geschehen, kaum verändern. Dieses erlebt dann die Ablehnung der Eltern untereinander intensiv mit.
Allgemein gehaltene Hinweise auf eine fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern reichen dagegen nicht aus, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Es ist vielmehr ein differenzierter Tatsachenvortrag erforderlich. Im Einzelfall muß das Gericht aufgrund des Tatsachenvortrags ernsthafte Zweifel am Willen zur Zusammenarbeit feststellen können, um die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Man kann jedoch davon ausgehen, daß die Kooperationsbereitschaft so lange gegeben ist, wie zwischen den Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§1687 BGB) Einigkeit besteht.
Im übrigen widerspricht jede andere Auslegung des §1671 BGB dem Ziel des Gesetzgebers, den Eltern mehr Verantwortung zu übertragen. Es ist vom Willen der Eltern auszugehen. Nur wenn sich beide darüber einig sind, die gemeinsame elterliche Sorge ausüben zu wollen, resultiert das gewählte Sorgerechtsmodell aus dem Willen der Eltern. Liegt diese Gemeinsamkeit nicht vor, wird den Eltern ein Zwang auferlegt, der für das Kindeswohl nichts Gutes verheißt. Die zwangweise Verordnung des gemeinsamen Sorgerechts kann sogar dazu führen, daß sich der Streit um das Kind auf andere „Schlachtfelder“ verlagert. Diesem Problem hätte der Gesetzgeber entgegenwirken können, wenn er den Eltern einen klar geäußerten Kooperationswillen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgefordert hätte. Das hätte auch den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 3.November 1982 entsprochen.
Ergibt sich während der mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Beteiligten, daß das Gericht eine Einigung der Eltern dahingehend erwirken kann, daß die gemeinsame Sorge beibehalten wird, steht diesem Sorgerechtsmodell nichts entgegen. Eine solche Situation kann insbes. dadurch hervorgerufen werden, daß der antragstellende Elternteil aus den von der bisherigen Rechtslage geprägten Vorstellungen oder aus Unkenntnis der Ausübungsregeln aus §1687 BGB die Alleinsorge für sich beansprucht hatte. In solchen Fällen gelangt das Gericht in Ausübung seines Schlichteramts letztendlich zu einem „freien“ Kooperationswillen der Eltern, der weit von einer Pflicht zur Kooperation entfernt ist.
Bei Gleichgültigkeit eines Elternteils gilt:
Ist einem Elternteil die Erziehung und das Wohl des Kindes gleichgültig, spricht dies gegen die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gleichgültigkeit eines Elternteils drückt sich insbes. durch Desinteresse am Umgang mit dem Kind oder an der Mitwirkung in Erziehungsfragen aus. Auch schwere Verletzungen der Unterhaltspflicht gehören hierher.
Die äußeren Lebensverhältnisse spielen folgende Rolle:
Eine zwischen den Eltern liegende größere Entfernung spricht nicht entscheidend gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ist diese Regelung mit dem Wohl und den Wünschen des Kindes vereinbar und sind die Eltern überdies für die zur Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erforderliche Zusammenarbeit bereit und in der Lage, gibt es angesichts der modernen Kommunikationsmittel keine Bedenken gegen diese Sorgerechtsform.
Erweist sich ein Elternteil als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes, darf ihm die gemeinsame Sorge nicht belassen werden. Hierunter fallen schwere Gewaltanwendungen oder sonstige Mißhandlungen nach §1631 Abs.2 BGB ebenso wie schwere Vernachlässigung des Kindes. Auch Gründe, die bei einem Elternteil nach §1666 BGB zum Entzug des Sorgerechts von Amts wegen führen würden, haben die Übertragung der Alleinsorge auf Antrag des anderen Elternteils zur Folge. Im allgemeinen muß für die Übertragung der Alleinsorge nach §1671 BGB jedoch nicht der Grad der Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB erreicht sein. Es genügt, wenn im Hinblick auf das bisherige Verhalten des einen Elternteils die Alleinsorge des anderen die bessere Lösung ist.
Folgende Kindeswohlprüfung ist zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil maßgebend:
Ist das FamG zu dem Ergebnis gekommen, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, hat es in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller in Betracht kommt. Hier sind die Prüfungs- und Entscheidungskriterien des §1671 BGB a.F. zur großen Kindeswohlprüfung maßgebend. Auf die bekannten streitentscheidenden Gesichtspunkte
kann insoweit verwiesen werden.
Vors. Richter am OLG Harald Oelkers, Wallstraße 3, 18055 Rostock
Mit freundlicher Genehmigung des Haufe - Verlages
URTEILE
Umgangsrecht - Sorgerecht - Umgangsboykott
Weitere Urteile zum Sorgerecht
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Bundesverfassungsgericht, |
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Bundesverfassungsgericht |
Die Regelung des § 1671 V 1 BGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht geschiedener Ehegatten für ihre Kinder selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie willens und geeignet sind, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiterhin zusammen zu tragen, verletzt das Elternrecht des Art. 6 II 1 GG. |
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Unzulässige Vorlage zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Vormundschaft nach § 1671 V BGB gem. § 1696 II BGB aufzuheben ist, wenn das Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie lebt. |
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Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, mit denen ein Antrag der Pflegeeltern, der leiblichen Mutter das Sorgerecht zu entziehen und die Pflegeeltern als Vormund für das Pflegekind zu bestellen, zurückgewiesen wurde. |
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Die Gefahr, daß der neben der Mutter sorgeberechtigte Vater die Kinder unter Verletzung des Sorgerechts der Mutter in ein Land bringt, das nicht Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens (HKiEntÜ) ist, wiegt erheblich schwerer als der Umstand, daß der Vater sein Sorgerecht vorübergehend nicht ausüben kann. |
Bundesgerichtshof |
Zur Regelung des Sorgerechts für ein Kind tunesischer Staatsangehörigkeit bei Getrenntleben der Eltern. |
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Das Familiengericht kann während der Dauer der elterlichen Sorge bei Gefahr für das Kindeswohl in Teilbereiche des Sorgerechts eingreifen. Wegen der Bedeutung des Elternrechts muß jeder gerichtliche Eingriff auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden. |
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Eine Sorgerechtsabänderung setzt voraus, daß sie durch triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe veranlaßt ist. |
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Hat das AG als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gem. § 621 III ZPO binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll. |
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Auch wenn das Aufenthalsbestimmungsrecht dem Jugendamt vorläufig übertragen wurde, bestimmt der sorgeberechtigte Elternteil weiterhin, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. |
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Wurde durch Verbundurteil das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen, hat das Kind einen Doppelwohnsitz. |
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Zu den Voraussetzungen einer Änderung der Anordnung, mit der das Familiengericht beiden Eltern nach der Scheidung ihrer Ehe die gemeinsame elterliche Sorge für ihr gemeinschaftliches Kind belassen hat. |
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Zur Frage, wann ausländisches Recht, das die elterliche Sorge nach der Scheidung dem Vater beläßt, wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht anzuwenden ist. |
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Zur Frage, ob ausländisches Recht, daß nach der Scheidung dem Vater die Vermögenssorge für ein eheliches Kind beläßt und nur die Möglichkeit vorsieht, der Mutter die Personensorge zu übertragen, wegen Verstoßes gegen den odre public (Art. 6 EGBGB; hier i. V. mit Art. 3 II GG) nicht anzuwenden ist. |
Oberlandesgericht Bamberg |
Ein gemeinsames elterliches Sorgerecht nach der Scheidung kann nur dann angeordnet werden, wenn es dem übereinstimmenden Wunsch beider Eltern entspricht. |
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Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil andernfalls zu erwarten ist, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil mit den Kindern in einen anderen Erdteil auswandern wird. |
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Keine Sorgerechtsabänderung nach Entführung der sechsjährigen Tochter. Die Abänderung des Sorgerechts verlangt triftige Gründe, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen. |
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Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung der Eltern kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. |
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Fehlt die Kooperationsbereitschaft eines Elternteils aus Gründen, die dessen Einstellung weder als willkürlich noch als unsachlich kennzeichnen, so kommt eine Zuweisung der elterlichen Sorge an beide Elternteile gemeinsam nicht in Betracht. |
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Das Belassen des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung muß nicht in jedem Fall außer Betracht bleiben, wenn ein Elternteil erklärt, das Sorgerecht allein zu wollen. Vielmehr sind dann die Auswirkungen der in Frage kommenden Sorgerechtsalternativen auf das Kindeswohl miteinander zu vergleichen. |
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Im Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung ist eine das Sorgerecht unmittelbar betreffende Entscheidung - hier: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes - nicht statthaft. |
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Wird ein minderjähriges Kind von einem Elternteil vom Ausland nach Deutschland verbracht, hat der im Heimatland verbliebene Elternteil folgende Möglichkeiten, den Kontakt zu dem Kind aufrechtzuerhalten: |
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Kommt es zwischen Eltern, die sich in Grundfragen der Erziehung einig sind, lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten, die durch Einschaltung eines Vermittlers lösbar sind, besteht kein Anlaß, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen. |
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Bei Fehlen jeglicher Kooperationsbereitschaft ist das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen. |
Kammergericht (Berlin) |
Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Sorgerechts des Vaters und der Übertragung auf einen Pfleger, wenn Nachteile für das Kind nicht erwiesen sind. |
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Hat der alleinverdienende Ehemann wegen vorläufiger Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame noch nicht schulpflichtige Kind lediglich eine halbe Stelle angetreten, ist dies aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Wird anschließend das Sorgerecht der bedürftigen Ehefrau übertragen, ist der Ehemann allerdings gehalten, sich um eine volle Arbeitsstelle zu bemühen. |
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Ergeben sich nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anhaltspunkte dafür, daß Maßnahmen wegen eines Sorgerechtsmißbrauchs der Eltern zu ergreifen sind, so können solche Maßnahmen nur durch das VormG nach Maßgabe der §§ 1666 ff. BGB getroffen werden. Hat das FamG seine frühere Soregerechtsentscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben, ist das VormG auch zuständig für die Frage, ob und in welchem Umfang die getroffenen Maßnahmen fortgelten. |
Oberlandesgericht Brandenburg |
Kein gemeinsames Sorgerecht, wenn nicht beide Eltern gewillt und in der Lage sind, die Verantwortung für das Kind gemeinsam zu tragen. |
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Zu den Voraussetzungen, unter denen nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden Recht bei Trennung und Scheidung die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen werden kann. |
Oberlandesgericht Braunschweig |
Ist nach altem Recht (§ 1672 BGB a. F.) bestandskräftig über das Sorgerecht enschieden, so kann diese Regelung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert, nicht originär nach § 1671 BGB (a. F.) vorgegangen werden. |
Oberlandesgericht Bremen |
Eine Regelung, bei der die tatsächliche Personensorge über die im iranischen ZGB vorgesehenen Altersgrenzen hinaus der Mutter übertragen wird, während der Vater im übrigen Inhaber der elterlichen Sorge bleibt, verstößt jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gegen den deutschen ordre public. |
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Die Feststellung in einem gesonderten Verfahren, daß die Entscheidung eines türkischen Gerichts, mit der Kinder der Vormundschaft ihres Großvaters unterstellt worden sind, in Deutschland anzuerkennen ist, setzt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus. Ein solches Feststellungsinteresse ist bei das Sorgerecht betreffenden ausländischen Entscheidungen nicht generell zu vermuten. |
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Nach iranischem Recht steht ein über sieben Jahre altes minderjähriges Kind auch nach der Scheidung unter der vollen elterlichen Sorge des Vaters. Aus Gründen des Kindeswohls kann die tatsächliche Personensorge (hadana) jedoch der Mutter übertragen werden. |
Oberlandesgericht Celle |
Einer Ehefrau, die ihren Mann verlassen hat, um sich einem anderen Partner zuzuwenden, steht auch dann kein Unterhaltsanspruch zu, wenn ihr das Sorgerecht über das gemeinsame Kind zugesprochen wurde, weil der Ehemann wegen seiner Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung des Kindes nicht voll gewährleisten kann. |
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Nach der Entscheidung des BVerfG, NJW 1983, 101, kann das gemeinsame Sorgerecht auch dann bei beiden Eltern belassen werden, wenn diese sehr weit entfernt voneinander wohnen (hier: Mannheim-Cuxhaven) und die Mutter den Sohn nur in der Ferienzeit sieht. |
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Zur Regelung des Sorgerechts und der Wohnungszuweisung bei Getrenntleben iranischer Eltern. |
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Ist der sorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind ins Ausland gezogen, ist für einen Sorgerechtsabänderungsvertrag eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben. |
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Der Ausschluß eines gemeinsamen Sorgerechts für ein nichteheliches Kind ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Eltern und das Kind nicht zusammenleben. In einem derartigen Fall liegt auch kein Verstoß gegen Art. 8 i. V. mit Art. 14 EMRK vor. |
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Auch bei wiedergewonnener Erziehungsfähigkeit der Mutter muß das entzogene Sorgerecht nicht zurückübertragen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Recht nicht nur im Interesse des Kindes ausgeübt werden könnte. |
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Oberlandesgericht Düsseldorf |
Zur Entziehung der elterlichen Sorge im Falle der Kindesmißhandlung und anschließender Herausnahme des Kindes aus dem (türkischen) Elternhaus. |
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Bei Regelung der elterlichen Sorge für den Fall der Scheidung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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I. d. R. spricht der Auszug des die Rückgabe der Kinder beanspruchenden (mit-) sorgeberechtigten Elternteils aus der Familienwohnung dagegen, daß er auch weiterhin sein Sorgerecht tatsächlich ausübt (Voraussetzung der Widerrechtlichkeit des Verbringens gem. Art. 3 lit. b Kindesentführungs-Übk). |
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Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat (hier: Kalifornien/USA) nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. |
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Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten. |
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Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist auch im Verfahren vorläufiger Anordnung bei einer möglichen Kindesgefährdung durch Dritte besonderes Gewicht beizumessen |
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Bei gemeinsamem Sorgerecht nach Scheidung ist § 1629 II 2 BGB analog anzuwenden; Dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, ist die Befugnis zuzubilligen, es zu vertreten, wenn es gegen den anderen Elternteil Unterhalt geltend macht. |
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Besteht ein Elternteil während des Getrenntlebens auf der Übertragung der elterlichen Sorge, ist es nicht zulässig, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. |
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Verbringt der Vater in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger sein Kind gegen den Willen der Mutter in die Türkei, kann ein deutsches Gericht der Mutter im Wege einer Eilmaßnahme die elterliche Sorge für das Kind übertragen: dem steht das nach Art. 263 des türkischen Ziviligesetzbuches bestehende Gewaltverhältnis, nach dem die Stimme des Vaters entscheidet, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, nicht entgegen. |
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Deutsche Gerichte sind (außerhalb des Anwendungsbereiches der MSA) international zuständig, über ein streitiges Sorgerecht zu entscheiden, wenn die Kinder Deutsche sind. |
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Das gemeinsame Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder kann vom Vater grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter erzwungen werden. |
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Für ein gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wahl zu kooperieren, insbesondere wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind oder wenn ihnen aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit abhanden gekommen ist, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main |
Bei wegen Körperverletzung zum Nachteil des Kindes erfolgter Verurteilung des Stiefvaters kann der Mutter das Sorgerecht nur wieder eingeräumt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr, zu deren Abwehr die Mutter nicht bereit oder fähig ist, verneint werden kann. |
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Nach dem Tode des Elternteils, der nach den §§ 1671, 1672 BGB sorgeberechtigt war, ist das Vormundschaftsgericht nur ausnahmsweise gehindert, dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu übertragen; ein notwendig werdender Umgebungswechsel ist für sich allein noch kein ausreichender Hinderungsgrund. |
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Erklärt ein Vater glaubhaft zu gerichtlichem Protokoll, daß er im Falle der Sorgerechtsübertragung seine tägliche Arbeitszeit reduzieren werde, so stellt er damit die "Chancengleichheit' mit der teilzeitbeschäftigten Mutter (wieder) her. |
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Die Regelung der elterlichen Sorge für ein in Algerien lebendes Kind richtet sich nach dem Scheidungsstatut, nicht nach Art. 19 II 2 EGBGB. |
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Im Falle der Ehescheidung verbleibt die Vormundschaft (walayat) grundsätzlich beim Vater, während über die Personensorge (hadanah) unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Amts wegen zu entscheiden ist. Die Personensorge endet, wenn das Kind das Volljährigkeitsalter erlangt hat und es die erforderliche Reife besitzt. |
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Geltendmachung des Kindesunterhalts bei gemeinsamem Sorgerecht. Sofern § 1628 BGB (i. V. mit § 1629 I 3 BGB) nicht weiterhilft (worüber aber das Vormundschaftsgericht zu entscheiden hat), muß ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§§ 1693, 1909 BGB), solange die elterliche Sorge nicht anderweitig geregelt ist. |
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Hat das Vormundschaftsgericht im Sorgerechtsverfahren nach § 1666 den Eltern durch einstweilige Anordnung die gesamte elterliche Sorge entzogen, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache dieses Gericht und nicht das Familiengericht für die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind zuständig. |
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Der Ausschluß des nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge verstößt auch unter Berücksichtigung des zu §§ 137, 138 AFG ergangenen Urteils des BVerfG vom 17.11.1992 (FamRZ 1993, 164) nicht gegen das GG. |
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Über einen Antrag des Jugendamtes auf Entziehung des elterlichen Sorgerechts kann während anhängiger Ehesache nicht im Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff. ZPO, sondern nur im isolierten Sorgerechtsregelungsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB entschieden werden. |
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Das Sorgerecht kann den Eltern nach der Scheidung nur bei Vorliegen bestimmter positiver Kriterien gemeinsam belassen werden. Dazu gehört die Bereitschaft beider Eltern, die Verantwortung für das tägliche Wohlergehen des Kindes mit dem anderen Elternteil weiterhin zu teilen (gegen AG Groß-Gerau, FamRZ 1993, 462). |
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Zum (hier: verneinten) Ausschluß der Rückführungspflicht nach Kindesentführung. |
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Zur Regelung des Sorgerechts für in Deutschland lebende Kinder muslimischer Eltern aus Gambia (trotz heimatstaatlicher "Bescheinigung" für den Vater). |
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Wurde die elterliche Sorge im Scheidungsverfahren beiden Elternteilen gemeinsam übertragen, so kann der betreuende Elternteil das Kind im Unterhaltsprozeß gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 II 2 BGB analog). Der Unterhalt muß im Namen des Kindes geltend gemacht werden. |
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Haben die Eltern das elterliche Sorgerecht gemeinsam, so ist dennoch die Vorschrift des § 1629 II 2 BGB nicht analog anzuwenden. |
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Die Umwandlung des nach der Scheidung den Eltern gemeinsam belassenen Sorgerechts in ein Alleinsorgerecht (hier: der Mutter) ist nicht schon deshalb geboten, weil es beim anderen Elternteil (hier: dem Vater) an ausreichendem aktiven Bemühen um die Kinder mangelt. |
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Hat der Erblasser seine geschiedene Ehefrau durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung des dem gemeinschaftlichen Kind zustehenden Nachlasses ausgeschlossen, so kann diese für das Kind nicht die Erteilung eines Erbscheins beantragen. |
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Die abstrakte Gefahr eines Wechsels des betreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland rechtfertigt noch keinen Entzug bzw. Eingriff ins Sorgerecht. |
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Sorgerechtsentscheidung nach dem Ehewirkungsstatut. |
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Wenn das Minderjährigenschutzabkommen nicht eingreift, richtet sich die Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind bei Entziehung des Sorgerechts. |
Oberlandesgericht Hamburg |
Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen nach Ergehen einer einstweiligen Anordnung gem. § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO von der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Vertragsstaat des MSA §? verlegt, so ist die einstweilige Anordnung nicht wegen Fortfalls der Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schutzmaßnahme aufzuheben. |
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Die elterliche Sorge kann nur im Ausnahmefall durch eine einstweilige Anordnung teilweise eingeschränkt werden. |
Oberlandesgericht Hamm |
In den Fällen noch nicht erfolgter Sorgerechtsregelung kann bei der Anwendung des § 1579 II BGB nicht allein auf die Tatsache der Kindesbetreuung durch den bedürftigen Ehegatten abgestellt werden. Es muß auch das Sorgerecht des verlassenen Ehepartners sowie die Möglichkeit der Kindesbetreuung durch ihn berücksichtigt werden. |
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Auswirkung der Zugehörigkeit eines Elternteils zur Bhagwan-Sekte für die Entscheidung über das Sorgerecht. |
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Für Eingriffe in das Sorgerecht eines Elternteils, der nach § 1671 BGB sorgeberechtigt ist, ist nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils das Vormundschaftsgericht zuständig, |
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In einem Verfahren auf Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsregelung ist das Gericht nicht an die gestellten Anträge gebunden. |
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Art. 6 II und V GG gebieten es nicht, daß der Gesetzgeber den Eltern eines nichtehelichen Kindes die rechtliche Möglichkeit der erstmaligen Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eröffnen muß. Für diese Fallgestaltung besteht deshalb keine durchgreifende verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 1738 I BGB. |
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Hat das Familiengericht ohne Anhörung der Sorgeberechtigten und ohne Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens der Sorgeberechtigten durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und legt es deren Beschwerde ohne Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vor, so kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Aufhebung des Vorlagebeschlusses und Zurückverweisung zum Zwecke der Abhilfeprüfung beschränken. |
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Zur Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich der Sorgerechtsregelung über die bei einem Elternteil in Polen lebenden Kinder. |
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Die Kosten des Umgangsrechts fallen auch bei gemeinsamen Sorgerecht dem den Umgang begehrenden Elternteil zur Last. |
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Unverzichtbare Voraussetzungen für ein gemeinsames nacheheliches Sorgerecht ist ein übereinstimmender Wille der Eltern, es sei denn, der ablehnende Elternteil verweigert seine Zustimmung rechtsmißbräuchlich. |
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Jedenfalls bei einer Entscheidung über das Sorgerecht für die Trennungszeit kommt der Wahrung der Kontinuität und der Betreuung ein größeres Gewicht zu als der Frage, ob die Bindung des Kindes zu dem einen oder anderen Elternteil graduell etwas intensiver ist; die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dann entbehrlich. |
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Bei gleicher Erziehungseignung beider Eltern ist das Sorgerecht der Kindesmutter zu übertragen, sofern die Eltern des Kindesvaters ihre frühere Schwiegertochter vehement ablehnen und aufgrund ihrer Dominanz eine Ausgrenzung der Kindesmutter im Verhältnis zu den Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Der anders lautende Kindeswunsch (Kinder 11 und 8 Jahre alt) steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Wunsch auf einem Kontaktmangel zum Vater beruht und für die Kinder nicht von existenzieller Bedeutung ist. |
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Im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge sind Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug alle Tatsachen, die einen Eingriff in das elterlich Sorgerecht rechtfertigen können. Das Landgericht ist deshalb unter dem Gesichtspunkt, daß es nicht über einen anderen Verfahrensgegenstand als das Vormundschaftsgerocht entscheiden darf, nicht gehindert, das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anzuordnen, selbst wenn das Vormundschaftsgericht den Sachverhalt nur im Hinblick auf eine Anordnung nach § 1666 BGB gewürdigt hat. |
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Es entspricht jedenfalls dann nicht dem Kindeswohl, das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen, wenn ein Elternteil nicht dazu bereit ist, mit dem anderen die Verantwortung für das gemeinsame Kind zu teilen. |
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Ein gemeinsames Sorgerecht ist nach der Scheidung gegen den Willen eines Elternteils auch dann nicht zu belassen, wenn dieser keine überzeugenden Gründe für seine Ablehnung vorträgt und ernsthafte Probleme bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts während der Trennungszeit nicht aufgetreten sind. |
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Ein gemeinsames nacheheliches Sorgerecht setzt bei beiden Eltern die subjektive Kooperationsbereitschaft voraus; diese äußert sich regelmäßig in einem übereinstimmenden Vorschlag zur Sorgerechtsübertragung. |
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Allein der Umstand, daß sich ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie aufhält und innere Bindungen an seine Pflegeeltern hat, während seiner leiblichen Mutter weiterhin die elterliche Sorge zusteht, rechtfertigt keinen Eingriff nach § 1666 BGB in deren Sorgerecht. |
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Wird der Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in Anspruch genommen, dann werden diese auch bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts allein durch die Mutter wirksam vertreten, sofern sie sich in deren Obhut befinden (wie OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 767). |
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Zur Notwendigkeit der persönlichen Anhörung der Eltern und der Pflegeeltern des Kindes im Erstbeschwerdeverfahren bei Entziehung des Personensorgerechts. |
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Auch nach der Neufassung des § 1671 BGB kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht, wenn die Eltern weit auseinander wohnen (hier: Vater in Nordrhein-Westfalen, Mutter in Wales), die Auffassungen der Eltern über die zukünftige Lebensgestaltung der Kinder weit auseinandergehen und jeder Elternteil den anderen für nicht hinreichend fähig hält, die Kinder ordnungsgemäß zu versorgen. |
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Auch wenn ein Elternteil Vermögensstraftaten begangen hat, kann er weiterhin als geeignet angesehen werden, mit dem anderen Elternteil gemeinsam das Sorgerecht auszuüben. |
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§ 1671 BGB statuiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel, das alleinige Sorgerecht die Ausnahme. |
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Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge aus Anlaß der Scheidung beurteilt sich nach § 1671 BGB und nicht nach § 1696 BGB, wenn sich die Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts für die Dauer des Getrenntlebens darauf geeinigt haben, daß einem Elternteil das Sorgerecht gemäß § 1672 BGB (a.F.) zustehen soll. |
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Auch erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern stehen einem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegen, wenn der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht befinden, zu ihnen eine gute Beziehung hat und regelmäßige Besuchskontakte stattfinden. |
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Zu den Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung. |
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Hat der bisher sorgeberechtigte Elternteil durch familiengerichtliche Entscheidung das Sorgerecht verloren, ist er dem Kind gegenüber zur Rechenschaftslegung über die Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet. |
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Es spricht indiziell gegen eine behauptete fehlende erzieherische Eignung eines Elternteils, wenn der andere Elternteil zuvor mit ihm eine weitreichende Sorgerechtsvereinbarung mit umfangreichem dortigen Aufenthalt des Kindes getroffen hat. |
Oberlandesgericht Jena |
Sind die allein sorgeberechtigte Mutter und das minderjährige Kind Miterben, kann die Mutter das minderjährige Kind bei dem Verkauf eines Nachlaßgrundstücks vertreten. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist weder wegen Interessenkollission noch unter dem Gesichtspunkt der (teilweisen) Erbauseinandersetzung erforderlich. |
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Die Trennung der Eltern und ihr Streit über das Sorgerecht legen im allgemeinen die Befürchtung nahe, das Kindeswohl werde hierdurch in Mitleidenschaft gezogen. |
Oberlandesgericht Karlsruhe |
Zur Frage gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn ein Elternteil die alleinige Sorge begehrt. |
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Zu den Voraussetzungen, unter denen das Sorgerecht in einer gescheiterten Eltern-Kind-Beziehung entzogen werden kann. |
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In einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB kann im Wege der vorläufigen Anordnung eine Umgangsregelung ergehen, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, einen der beteiligten Eltern die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragt hat und die vorläufige Regelung des Umgangsrechts dazu dient, die abschließende Entscheidung des Sorgerechts vorzubereiten. |
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Wurde in einem die elterliche Sorge betreffenden Verfahren die - im allgemeinen gebotene - gerichtliche Anhörung eines sechs Jahre alten Kindes unterlassen, so ist es vielfach sachgerecht, auf Beschwerde hin die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. |
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Zur Entziehung des Personensorgerechts des Vaters, wenn die Pflegemutter mit seinem sechsjährigen, erbkranken und behandlungsbedürftigen Kind auswandern will. |
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Die Tatsache, daß einem von seiner Ehefrau getrenntlebenden Vater zweier gemeinsamer Kinder nach venezolanischem Recht die gemeinsame Vermögenssorge und das Überwachungsrecht hinsichtlich der Erziehung (patria potestad) kraft Gesetzes zusteht, hindert die Übertragung des Sorgerechts durch ein deutsches Gericht auf die Mutter gem. § 1696 BGB zumindest dann nicht, wenn es sich um den von dem Ex-Lege-Gewaltverhältnis nicht betroffenen Teil des elterlichen Sorgerechts handelt. |
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Unverzichtbare Voraussetzung für das Belassen des gemeinsamen Sorgerechts nach Scheidung ist u. a. ein gleichlautender Antrag/Vorschlag der Eltern. |
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Erhebt der Vater im Namen seiner minderjährigen Tochter Unterhaltsklage gegen die Mutter, obwohl er weiß, daß nicht ihm, sondern der Mutter das Sorgerecht zusteht, sind ihm in dem klageabweisenden (Prozeß-)Urteil die Kosten des Rechtsstreits persönlich nach dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen. Veranlasser ist, wer in Kenntnis des Fehlens seiner (gesetzlichen) Vertretungsmacht als (gesetzlicher) Vertreter auftritt. |
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Sind die Eltern mit dem Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen. |
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Der im türkischen Sorgerecht gemäß Art. 263 TürkZGB vorgesehene Stichentscheid des Kindesvaters bleibt bei Sorgerechtsregelungen deutscher Gerichte - da grundgesetzwidrig - unberücksichtigt. |
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Umgangskontakte des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils mit den gemeinsamen Kindern sind mit den Augen der Kinder zu sehen. Die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils sind hierbei nachrangig. Die Kinder dürfen daher nicht durch eine über das übliche Maß hinausgehende Umgangsregelung überfordert werden, nur weil diese als "Trostpflaster" für den auf das Sorgerecht verzichtenden Elternteil vereinbart worden war. |
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Die Änderung einer Regelung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge ist weder mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich mit einem entsprechenden Wunsch des Kindes zu begründen. Daher ist der inzwischen nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, für sich allein unbeachtlich. |
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Mit der Neuregelung des Sorgerechts durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz ist die automatische Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens anläßlich des Scheidungsverfahrens (Zwangs- bzw. Amtsverbund) ersatzlos entfallen. Dabei bleibt es auch, wenn das Familiengericht beide Parteien zum Sorgerecht anhört (§ 613 I 2 ZPO), diese aber bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung keine Sorgerechtsanträge (gem. § 1671 BGB n. F. i. V. mit § 623 II Nr. 1 ZPO) stellen. Ein eigener Gegenstandswert zum Sorgerecht fällt somit nicht an. |
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Oberlandesgericht Koblenz |
Findet die Unterhalt begehrende Partei, die das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind der Parteien ausübt, ihr Auskommen in einer festen wirtschaftlichen und sozialen Gemeinschaft mit einem neuen Partner, sind die Belange des gemeinsamen Kindes auch dann gewahrt, wenn ihr ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit versagt wird. |
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Hat ein ausländisches Gericht zum Sorgerecht eine vorläufige Anordnung getroffen, ist ein deutsches Gericht, das inzwischen international zuständig geworden ist, nicht gehindert, über das Sorgerecht im Hauptsacheverfahren zu befinden. |
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Eine unterhaltspflichtige Partei, die trotz der Betreuung eines sechsjährigen Kindes, für das ihr das Sorgerecht übertragen wurde, ganztags arbeitet, erbringt eine ihr im Verhältnis zur unterhaltsberechtigten Partei nicht zumutbare Arbeitsleistung. |
Oberlandesgericht München |
Soweit der haushaltsführende und kinderbetreuende Elternteil die Familie verläßt, ist bei der Frage, ab wann ihn eine Erwerbsobliegenheit zur Zahlung des Kindesunterhalts trifft, stets auf den Einzelfall abzustellen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt zurückgelassen werden und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, daß für den Trennungsunterhalt in der Regel im ersten Jahr der Trennung der bisherige Status aufrechterhalten bleiben kann. |
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Zur Abänderung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung durch ein deutsches Gericht, nachdem das (türkische und deutsche) Kind (wieder) in Deutschland lebt. |
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Soweit die Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrecht uneinig sind, muß das Familiengericht den Konflikt zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht unter Beachtung des Kindeswohls nach dem Grundsatz regeln, daß dem Sorgerecht der Vorrang gebührt und der Zweck des Umgangsrechts zu gewährleisten ist. |
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Einstweilige Anordnungen zur elterlichen Sorge können als summarisches Eilverfahren nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage üblicherweise nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht regeln. |
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Entscheidungen zum Sorgerecht sind zu begründen. Wenn die Begründung nicht erkennen läßt, daß das Gericht die wesentlichen Argumente des Betroffenen berücksichtigt hat, ist der Begründungspflicht nicht genügt. |
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Ist ein Elternteil bereits Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist bei der Frage, ob ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen werden soll, zu berücksichtigen, daß er gem. § 1687 I 2 BGB die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein entscheiden kann. |
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Oberlandesgericht Nürnberg |
Die Prüfung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils durch Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten, an tatsächlichen Vorgängen festzumachenden Bedenken veranlaßt. |
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Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes anhängiges Verfahren auf Sorgerechtsabänderung für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern (§§ 1672, 1696 BGB a.F.) ist als Übertragungsverfahren gem. § 1672 BGB n.F. fortzuführen, auch wenn vor dem 1.7.1998 ein Scheidungsverfahren mit Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge anhängig geworden ist, jedoch der Antrag gem. Art. 15 § 2 IV KindRG nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist gestellt wurde. |
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Das gemeinsame Sorgerecht stellt auch nach der Trennung den Regelfall dar. |
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Sind die Eltern stark zerstritten (z.B. wechselseitige Strafanzeigen, gegenseitige Vorwürfe, Streit um das Umgangsrecht), kann das Sorgerecht keinem Elternteil allein übertragen werden. |
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Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten, nur in dem Umfang gemeinsam zu, wie sie der Mutter vorher zustand. |
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Oberlandesgericht Saarbrücken |
In Fällen der Trennung von Eheleuten italienischer Staatsangehörigkeit (Trennung von Tisch und Bett gemäß Art. 150 ff. ital. Cc) kann von deutschen Gerichten im Rahmen einer nach deutschem Sachrecht (Art. 2 I MSA, §§ 1672, 1671 BGB) zu treffenden Sorgerechtsregelung wegen gebotener Beachtung des besonderen Gewaltverhältnisses der "gemeinsamen elterlichen Gewalt" (Art. 3 MSA i. V. mit Art. 317 II ital. Cc) nur über die Ausübung des elterlichen Sorgerechts erkannt werden. |
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Oberlandesgericht Stuttgart |
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei zunächst einverständlicher Eltervereinbarung über das Sorgerecht, wenn die Umgangsregelung nicht wie beabsichtigt durchgeführt wird. |
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Zur Widerrechtlichkeit des Verbringens von Kindern und zum Begriff des Sorgerechts nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980, insbesondere bei australischem Sorgerechtsstatut. |
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Der Ausschluss des nicht ehelichen Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht kann gegen Art. 6 II GG verstoßen, wenn die Mutter ohne billigenswerte Motive die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a I Nr. 1 BGB ablehnt. Voraussetzung eines gemeinsamen Sorgerechts für nicht verheiratete Eltern ist jedoch stets, dass sie entweder kooperationsfähig und -willig sind oder jedenfalls die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann. |
Oberlandesgericht Zweibrücken |
Die gem. § 50b FGG für das Sorgerechtsregelungsverfahren vorgeschriebene Anhörung des betroffenen Kindes ist nicht geboten, wenn Neigungen oder maßgebliche Bindungen des Kindes zu dem Sorgerecht auszuschließenden Elternteil aus tatsächlichen Gründen nicht vorliegen können. |
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§ 50a FGG schreibt die persönliche Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren vor. |
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Zur Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen gem. § 42 II 3 Nr. 2 KJHG und generell zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts von derjenigen des Familiengerichts für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht (§§ 1666, 1671 V, 1696 BGB). |
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Die Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren kann mit der einfachen Beschwerde anfechtbar sein. |
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Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten. |
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Auch eine Entscheidung nach § 1672 BGB a. F. über die elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern hat nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 über die Ehescheidung hinaus Bestandskraft; sie unterliegt nur der Abänderung nach § 1696 BGB und steht daher - auch für die Übergangsfälle - einer Neuregelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB n. F. entgegen. |
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Eine Entscheidung gem. § 1672 BGB a. F. hat auch nach dem 1.7.1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestandskraft. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu bekräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rehts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672 BGB a. F. eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen. |
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Es ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht geprüft wird, ob das Verfahren ausgesetzt werden muss, um der sozialpflegerischen Beratung Gelegenheit zu geben, mit den Eltern ein gemeinschaftliches Konzept zur Regelung der elterlichen Sorge zu erarbeiten. Zu einer verfahrensgerechten Prüfung gehört es auch, herauszufinden, ob die sozialpflegerische Intervention durchführbar erscheint. |
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Die gerichtliche Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Eine Entscheidung durch das Familiengericht ist subsidär. Vorher ist festzustellen und zu begründen, daß und warum eine Kooperation unter den Eltern ausgeschlossen ist. |
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EuGHMR 1095 -
Unangemessene Verfahrensdauer
BVerfG 2 BvR 1523/99 -
Gemeinsame Sorge auch bei Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall
AG Essen 131 C 110/98 -
Schadenersatz für Fahrtkosten bei Umgangsverweigerung
BVerfG 2 BvR 1206/98 -
Gemeinsame elterliche Sorge, Aufenthaltbestimmungsrecht / Lebensmittelpunkt Vater
BGH XII ZB 3/00
mit AEfK-Kommentar - Vorrang der unverheirateten Mutter beim Sorgerecht gem. § 1626a Abs. 2 BGB ist rechtens
BGH XII ZR 343/99 Kommentar -
Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes
AG Mainz 33 F 233/00 -
Umgangsrecht nichtehelich
Holen und Bringen des Kindes zum Umgang
BVerfG 1 BvR 12/92 -
Unzulässiger Unterhaltsverzicht für einen Ehepartner im Ehevertrag
BGH XII ZR 343/99 -
Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten
Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode
BVerfG 1 BvR 711/96 -
überlange Verfahrensdauer Umgangsregelung
BVerfG 1 BvR 661/00 -
Angemessene Verfahrensdauer in Kindschaftssachen
OLG Nürnberg 10 UF 441/98 -
Alleinige elterliche Sorge nach Umgangsboykott und Missbrauch mit dem Missbrauch