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Sorgerecht

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aber erst einmal:

 
MEINE PHILOSOPHIE


 
 

I.

Es gehört zu meinen Grundüberzeugungen, dass ein jedes Kind zu seiner gesunden körperlichen, seelischen und intellektuellen Entwicklung des gelebten Kontaktes zu seinen beiden Eltern bedarf, wo immer und so gut dies möglich ist. 

 

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grandiose Formulierung des OLG München in seinem Urteil vom 15.03.1999 -–26 UF 1502/98 u. 1659/98; FamRZ 2000, 1006 = ZfJ 2000, 154:

„Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und daß das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegen über dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält.“ 
 
 

II.

Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri drückt dies so aus:

Das gemeinsame Sorgerecht, ob für verheiratete oder unverheiratete Paare, scheint, von groben Ausnahmen abgesehen, für die Zukunft die einzige Perspektive zu sein, um die Konflikte der Scheidungssituation für alle Betroffenen gerechter, verantwortlicher und menschlicher zu lösen.
(Horst Petri: Guter Vater - Böser Vater (1997), S. 231)


Sorgerecht

§1687 Abs.1 BGB:
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.


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  Lesen Sie auch Sorgerecht aus sozialarbeiterischer Sicht!

von WERA FISCHER

Mediatorin, Institut für Familienmediation, 74889 Sinsheim

 


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Die Seele des Kindes

Eine Botschaft für getrennt lebende Eltern

von Dr. phil. Otto Zsok

(Dozent für Logotherapie am

 
Süddeutschen Institut für Logotherapie

in Fürstenfeldbruck bei München)  



Koeppel´s NETZKOMMENTAR NUMMER EINS:

Dolto, Kindeswohl und die deutschen Familiengerichte

Die weltbekannte französische Kinderanalytikerin und Kindertherapeutin Francoise Dolto (gest. 1989) schrieb in ihrem zeitlos aktuellen Buch

Scheidung. Wie ein Kind sie erlebt
Francoise Dolto im Gespräch mit Inès Angelino
Klett-Cotta 1993, ISBN 3-608-95978-5,

"Bei Gericht wiederum sollte man nicht übersehen, daß die Maßnahmen, die 'zum Wohle des Kindes' getroffen werden, die Ausgangsbasis für die Autonomie des Heranwachsenden sind. Die Entwicklung des Kindes verläuft dynamisch, und deshalb sollte der Beschluß über das Sorgerecht immer wieder überprüft werden. ... Dabei sollten auch die neuesten psychologischen Erkenntnisse herangezogen werden. Das Sorgerecht muß unter drei verschiedenen Gesichtspunkten zuerkannt werden:
    - was im Augenblick dem Wohl des Kindes dient, damit es nicht "kaputtgeht";
    - was mittelfristig dem Wohl des Kindes dient, damit es nach dieser schweren Zeit seine Entwicklungsdynamik wiedergewinnt;
    - und was langfristig dem Wohl des Kindes dient, damit es sich von seinen Eltern trennen kann."
Hierzu ist anzumerken:

  • Das ins Deutsche übersetzte Buch stammt aus der Zeit vor der jüngsten deutschen Kindschaftsrechtsreform, deshalb ist das Wort Sorgerecht durch Lebensmittelpunkt zu ersetzen.
  • Der Hinweis der Autorin auf die mittel- und langfristige Auswirkung entspricht der Aussage

                "Nach unsere Auffasung ist unter Kindeswohl nicht nur das kurz-, sondern vor allem auch das mittel- und langfristige Interesse des Kindes an einer
                gesunden Entwicklung und an seiner späteren Beziehungsfähigkeit zu verstehen." (Kodjoe / Koeppel in: DAVorm 1998, Sp. 136 oben)

    Zwar haben sich die Sorgerechtsentscheidungen stets am Kindeswohl zu orientieren, jedoch wird ihre mittel- und langfristige Auswirkung nur selten beachtet und vielmehr, gestützt auf ähnlich argumentierende familienpsychologische Gutachten, auf Vergangenheit und status quo abgestellt.
  • Ebenso wenig wird die Forderung der Autorin beachtet, sorgerechtliche Entscheidungen immer wieder zu überprüfen. Dies hängt nicht nur mit der Arbeitsüberlastung der Familiengerichte zusammen, sondern entspricht insbesondere der erlernten richterlichen Arbeitsweise, eine Sache endgültig  zu entscheiden. Wobei leider darüber hinweggegangen wird, dass ein Kind keine Sache ist und sich Familiensysteme ständig weiterentwickeln.
      © 2001 Peter Koeppel

Kind weg ...

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Dr. Harald Oelkers, Vors. Richter am OLG, Rostock
"Gründe für die Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil"

Einleitung

Die elterliche Sorge wurde bis zum Inkrafttreten des KindRG durch §1671 BGB a.F. für den Fall der Scheidung und §1672 BGB a.F. bei Eintritt der Trennung geregelt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen waren in beiden Fällen gleich. Sie galten jedoch nur für verheiratete Eltern. §1672 BGB a.F. verwies auf §1671 BGB a.F. Unterschiede ergaben sich lediglich im Verfahrensrecht. Die elterliche Sorge bei Scheidung wurde im Zwangsverbund, also von Amts wegen, die elterliche Sorge bei Trennung nur auf Antrag eines Elternteils zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht.

§1671 BGB regelt jetzt einheitlich die elterliche Sorge nach Trennung und bei Scheidung. Diese Vorschrift gilt für alle Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, also auch für nicht miteinander verheiratete, wenn sie die Sorgeerklärung nach §1626a BGB abgegeben haben. Eine Sonderregelung für den Fall der Ehescheidung hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten. Daher verbleibt es bei einer Vorschrift, die einheitlich zur Voraussetzung hat, daß die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Der Zwangsverbund ist abgeschafft. Dazu bestand jedoch nach der Entscheidung des BVerfG keine Veranlassung. Zu Unrecht steht Mühlens auf dem Standpunkt, mit der Verfassungswidrigkeit des §1671 Abs.4 BGB a.F. sei ein wichtiger Grund für die Einführung des Zwangsverbunds entfallen. Beides hat unmittelbar nichts Miteinander zu tun. Rechtspolitische Zielsetzung für die Einführung des Zwangsverbunds war seinerzeit vielmehr, den Elternstreit im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu beenden und den Eltern mit der gleichzeitigen Verhandlung über die künftige Regelung der elterlichen Sorge die Bedeutung ihres Trennungsentschlusses vor Augen zu halten.

Ob es anläßlich der Trennung zum Sorgerechtsstreit kommt oder nicht, bestimmen nach dem neuen Antragsprinzip die Eltern bzw. ein Elternteil allein. Der Staat hat sich weitgehend us seinem Wächteramt (Art.6 GG) zurückgezogen und die Verantwortung für das Kindeswohl weitestgehend in die Hände der Eltern gelegt (Ausnahme: §1666 BGB). Sind diese sich einig, kommt es weder zu einer gerichtlichen Aufklärungs- und Ermittlungstätigkeit noch zu einer gerichtlichen Entscheidung (§1671 Abs.2 Nr.1 BGB).

Eine Neuregelung besteht auch insoweit, als jetzt die elterliche Sorge ganz oder nur auch ausschnittsweise übertragen werden kann, §1671 Abs.1 BGB. Die Eltern können es also bei dem gemeinsamen Sorgerecht belassen und sich z.B. lediglich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die mit dem Schulbesuch, der Gesundheit bzw. ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Fragen oder die Vermögenssorge streiten. Das Gericht ist an die jeweilige Vorgabe der Eltern gebunden, es sei denn, es stellt sich heraus, daß ausnahmsweise §1666 BGB zur Anwendung kommen muß. IIDie gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall? Bereits vor der Kindschaftsrechtsreform war umstritten, ob die gemeinsame elterliche Sorge Regelfall oder Ausnahme sei. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des §1671 Abs.4 BGB a.F. war die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil allein zu übertragen. Diese Norm hat das BVerfG durch die Entscheidung vom 3.November 1982 wegen Verstoßes gegen Art.6 Abs.2 Satz1 GG für verfassungswidrig Erklärt. Damit entstand erstmals die Möglichkeit, den Eltern das Sorgerecht auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam zu belassen. Das BVerfG nahm jedoch selbst an, daß durch die Eröffnung der gesetzlichen Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge diese nicht zum Regelfall werden würde. Diese Annahme hat sich in der Praxis bestätigt. Von der Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts haben nach einer bundesweit in der Zeit vom 1.Juli 1994 bis 30.Juni 1995 durchgeführten statistischen Erhebung nur 17,07% der betroffenen Eltern Gebrauch gemacht. Dieser Prozentsatz liegt schon deutlich höher als noch die für die Jahre 1991 bis 1993 beim FamG Hamburg ermittelten Zahlen.

Ob die gesetzliche Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall macht oder ob es sich – nach wie vor – um eine von mehreren rechtlich und tatsächlich gleichwertigen Sorgerechtsformen handelt, ist lebhaft umstritten. Der Gesetzgeber der Kindschaftsrechtsreform ist indes nicht davon ausgegangen, die Reform mache das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall. Deshalb darf die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern von den Gerichten jetzt auch nicht aufgezwungen werden. Ein neues Gesetz macht noch keinen neuen Menschen. Es kann nicht ad hoc die Einstellung der Eltern zur Sorgerechtsproblematik verändern, sondern nur allmählich Einfluß auf die Bewußtseinslage der Betroffenen nehmen, Denkanstoß für sie sein. Wer schon vor der Reform in der Lage war, das Sorgerecht nach der Trennung mit dem anderen Elternteil gemeinsam auszuüben, ist dies auch heute. Gleiches gilt dann aber auch für den umgekehrten Fall.

Das gemeinsame Sorgerecht war und ist eine von mehreren, rechtlich gleichwertigen Sorgerechtsformen. Dabei dürfen Alleinsorge und gemeinsame Sorge nicht abstrakt gesehen und bewertet werden. Natürlich ist es, abstrakt gesehen, dem Kindeswohl eher förderlich, wenn sich beide Elternteile nach der Trennung/Scheidung weiterhin gemeinsam um das Kind kümmern. Trennung und Scheidung sind aber keine abstrakten Vorgänge. Vielmehr handelt es sich um Eingriffe in ein individuelles Beziehungsgeflecht. Deshalb stellt sich auch nach der Reform in jedem Einzelfall die Frage, welche Sorgerechtsform für die jeweils zerbrechende Familie die optimalste ist. Die Systematik des neuen §1671 BGB gibt dabei vor, daß mit der Prüfung des gemeinsamen Sorgerechts zu beginnen ist. Die gesetzliche Fassung „am besten entspricht“ verlangt aber ebenso wie beim Alleinsorgerecht die sog. große Kindeswohlprüfung. Auch darin zeigt sich die Gleichwertigkeit der beiden Sorgerechtsformen.

Allein der Zwang, im Rahmen der Scheidung ein Verfahren über die Kinder führen zu müssen, mag früher zur Konfliktverschärfung beigetragen und die Chance verringert haben, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der neuen Regelung der elterlichen Sorge weder eine Entscheidung darüber treffen, ob der gemeinsamen Sorge geschiedener Eltern vor der Alleinsorge der Vorzug zu geben ist, noch eine gesetzliche Vermutung darüber aufstellen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr soll es in erster Linie Sache der Eltern sein, welchem Sorgerechtsmodell sie den Vorzug geben. Sie haben es jetzt in der Hand, es auch insoweit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen und hierfür auch den Zeitpunkt zu bestimmen.

Die gemeinsame elterliche Sorge gibt fraglos einen geeigneten Rahmen für die Eltern, sich auch nach der Scheidung um die Angelegenheiten des Kindes einvernehmlich zu kümmern. Bei dem Kind wird dabei am wenigsten das Gefühl aufkommen, einen Elternteil zu verlieren. Andererseits kann der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erheblichen Belastungen für das Kind führen, wenn sich die Eltern fortwährend über die es betreffenden Angelegenheiten streiten. In diesen Fällen müssen die Eltern entweder einvernehmlich oder streitig zu dem Ergebnis kommen, daß der alleinigen elterlichen Sorge der Vorzug zu geben ist.

Durch den Wegfall des Zwangsverbunds wird es dazu kommen müssen, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch in den Fällen bestehenbleibt, in denen das Gericht bei Befassung mit der Sorgerechtsfrage die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen hätte. Mit der den Eltern gegebenen Möglichkeit entfällt ein wesentliches gerichtliches Kontrollelement. Die Mißbrauchsfälle, in denen früher ein Elternteil den anderen – meist den wirtschaftlich schwächeren – aus sachfremden Motiven bedrängt hat, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, lassen sich heute nur noch nach dem Zufallsprinzip aufklären bzw. verhindern. Wird der andere Elternteil erfolgreich dazu bestimmt, anläßlich der Scheidung keinen Antrag zu stellen, gibt es insoweit kein gerichtliches Verfahren mehr. Es unterbleibt daher die bisher für unerläßich gehaltene Erforschung der Motive für den übereinstimmenden Elternvorschlag, das Sorgerecht auch weiterhin gemeinsam zu behalten. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr zwar gesehen, sie aber unterschätzt.

In der familienrechtlichen Literatur überwog vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform die Meinung, daß im Einzelfall eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung anläßlich einer Ehescheidung unbedingt erforderlich ist. Heute wird dagegen verbreitet vertreten, daß die Änderungen der Kindschaftsrechtsreform im allgemeinen eine Chance böten, dem Wohl aller Kinder besser als bisher gerecht zu werden. IIIDie Sorgerechtsentscheidung nach §1671 BGB 1.Die Übertragung der alleinigen Sorge – Allgemeine Voraussetzungen

a)Der Antrag

Antragsbefugt sind nur die Eltern, nicht das Jugendamt oder das Kind. Es ist also allein Sache der Eltern, ob sie das gemeinsame Sorgerecht weiter bestehen lassen wollen. Der Antrag muß den Inhalt haben, dem Antragsteller die Alleinsorge ganz oder teilweise einzuräumen.

b)Gemeinsames Sorgerecht

Weitere Voraussetzung ist, daß den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Das ist bei verheirateten Eltern die Regel. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kommt eine Regelung nach §1671 BGB nur in Betracht, wenn sie die Sorgeerklärungen abgegeben haben (§1626a Abs.1 Satz1 BGB). Einem Elternteil, dem die elterliche Sorge bereits entzogen worden ist, steht kein Recht zu, die Übertragung der elterlichen Sorge nach §1671 BGB zu beantragen. Dies gilt auch trotz Zustimmung aller Beteiligten (§1671 Abs.2 Nr.1 BGB) zu einer solchen Sorgerechtsregelung.

c)Nicht nur vorübergehendes Getrenntleben

Die Eltern dürfen nicht nur vorübergehend getrennt leben, §1671 Abs.1 BGB. Zur Anwendung kommt §1567 BGB. Maßgeblich ist also ein auf Dauer gerichteter Schlußstrich. Hier sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie zur Zeit der Geltung des §1672 BGB a.F. Es kommt also darauf an, daß die Eltern nach außen dokumentiert haben, daß sie die Absicht haben, auf Dauer getrennt zu leben. Ein Elternteil, der sich von dem anderen trennen und zusammen mit dem gemeinsamen Kind die Ehewohnung verlassen will, muß sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nach §1628 BGB übertragen lassen. Anderenfalls handelt er gegenüber dem anderen Elternteil rechtswidrig. §1671 BGB ist hier nicht anwendbar.d)Ausnahme zu §1671 Abs.1 und Abs.2 BGB

Nach §1671 BGB dürfen die Abs.1 und 2 dieser Vorschrift nicht angewandt werden, wenn und soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend von den Vorstellungen der Eltern geregelt werden muß. Mit „eine andere Vorschrift" ist §1666 BGB gemeint. Kommt es nach der Trennung der Eltern zu einem Zusammentreffen möglicher Maßnahmen nach §1671 Abs.1, Abs.2 BGB und §1666 BGB und hat ein Antrag aus §1671 Abs.1, Abs.2 BGB sowie eine Maßnahme nach §1666 BGB das gleiche Ziel, muß dem Antrag des Elternteils stattgegeben werden. Dies erfordert bereits das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz1 GG und folgt auch schon aus §1666a Abs.2 BGB. In einem solchen Fall ist es dem Staat verwehrt, den Vorrang der elterlichen Entscheidung anzutasten. 2.Regelungsmöglichkeiten nach §1671 Abs.2 BGB

§1671 Abs.2 BGB regelt zwei Fälle, bei deren Vorliegen dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben ist. Der erste Fall ist gegeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Im zweiten Fall ist dem Antrag gem. §1671 Abs.2 Nr.2 BGB stattzugeben, wenn zu erwarten ist, daß die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohle des Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht also ausscheidet. a)§1671 Abs.2 Nr.1 BGB

Ausschlaggebend ist der gemeinsame Elternwille. Liegt er vor, hat das Gericht dem Antrag zu entsprechen. Der gemeinsame Elternwille führt also ohne Sachprüfung zur Entscheidung des Gerichts. Streiten sich die Eltern nur um einen Teil des Sorgerechts, wie z.B. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sind sich aber dahingehend einig, die elterliche Sorge im übrigen gemeinsam auszuüben, darf das Gericht nur in bezug auf den streitigen Teil entscheiden. Dies soll nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs dem Wohle des Kindes am besten entsprechen. Nach altem Recht fand hier wenigstens eine eingeschränkte Kindeswohlprüfung statt, weil die Scheidung als grundsätzlich nachteilig für das Kind angesehen wurde, ein dem Kindeswohl verpflichtetes Eingreifen des Staats (Wächteramt) also prinzipiell geboten war.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Entscheidung seiner Eltern widersprechen. Es handelt sich aber, wie schon nach altem Recht, nicht um ein echtes Vetorecht. Das Kind kann also den Sorgerechtsvorstellungen seiner Eltern nicht mit Erfolg widersprechen. Der Widerspruch des Kindes hebt aber die Bindungswirkung des Elternwillens für das Gericht auf. Es ist nun zu einer vollen Kindeswohlprüfung verpflichtet. b)§1671 Abs.2 Nr.2 BGB

Unter den hier genannten Voraussetzungen entscheidet das Gericht, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und das Alleinsorgerecht des antragstellenden Elternteils „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Dabei geht es – wie schon nach altem Recht – nicht darum, festzustellen, welcher Elternteil der „bessere“ oder der „schlechtere“ ist. Allein, daß sich die Eltern bezüglich notwendiger, das Kind betreffender Fragen nicht einigen können, reicht aus, um den Antrag mit Erfolg stellen zu können.

Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind folgende:

Weder dem Grundgesetz (Art.6 GG) noch der bisherigen Rechtsprechung läßt sich entnehmen, daß das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder im Regelfall beiden Eltern nach der Scheidung gemeinsam verbleiben muß. Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung ist keine einfache Sorgerechtsform. Sie fällt den meisten Eltern nach Trennung und Scheidung schwer. In dieser Situation sind die Eltern erfahrungsgemäß selten zu einem Zusammenwirken fähig und nicht zu einer fortdauernden Verständigung und Zusammenarbeit in der Betreuung und Erziehung des Kindes bereit.

Die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge sind insbes. darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden können und das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz der Scheidung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält.

Unverzichtbare Grundvoraussetzungen der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 3.November 1992

  • die uneingeschränkte Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes,
  • der gemeinsame Wille, die Verantwortung auch nach der Trennung bzw. Scheidung zusammen zu tragen, also die Kooperationsbereitschaft der Eltern,
  • keine Gründe, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen.

    Bei Fehlen der elterlichen Kooperationsbereitschaft gilt:

    Grundsätzlich kann das FamG den Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit der Folge ablehnen, daß beiden Eltern das Sorgerecht weiterhin gemeinsam zusteht. Zweifelhaft ist allerdings, ob dies dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn der Antragsteller bei der Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Konsequenterweise gibt es nur einen richtigen Schritt: die Aufhebung der gemeinsamen Sorge.

    Einige FamG wollen den Eltern nach den neuen Regelungen die Pflicht auferlegen, im Rahmen der elterlichen Sorge einen Konsens zu suchen und zu finden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zumWohle des Kindes zumutbar ist. Begründet wird dies damit, daß die Elternschaft und Partnerschaftsebene im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind zu trennen seien. Außerdem sei zu beachten, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schnell abgebaut würden und somit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegenstünden.

    Dieser Auslegung des §1671 Abs.2 Nr.2 BGB ist nicht zu folgen. Zwar hat sich der Gesetzgeber entschlossen, im Wortlaut der neuen Vorschriften das Wort „Ehe“ zu vermeiden. Dies spricht aber noch nicht dafür, daß er bei Fragen der elterlichen Sorge die Partnerschaftsebene der Ehegatten von der Elternebene trennen wollte. Vielmehr ist es nur Ausdruck der Absicht des Gesetzgebers, die Regelungen zur elterlichen Sorge nicht mehr von der Scheidung einer Ehe abhängig zu machen. Während §1671 BGB a.F. ausschließlich Eheleute und ihre aus der Ehe stammenden Kinder betraf, verwirklicht die neue Fassung des §1671 BGB das Ziel des Gesetzgebers, künftig nicht mehr zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern zu unterscheiden. Unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, soll ihnen die gemeinsame Sorge ermöglicht werden. Sinngemäß kann in einem Fall, in dem sich Eltern zur Trennung entschließen, trotzdem aber die gemeinsame Sorge für ihr Kind auszuüben, auch nicht von Scheidung einer Ehe gesprochen werden, wenn es keine Ehe gab. Um die elterliche Sorge trotz Auflösung der Gemeinschaft zweier Partner im allgemeinen zu regeln, geht das Gesetz von dem Fall der Trennung aus. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Trennung der Eltern nicht mit der Eltern-Kind-Beziehung im Zusammenhang steht. Im Gegenteil: meist streiten sich die Eltern nur aufgrund der Trennung um die elterliche Sorge. Die Trennung ist Voraussetzung für die gerichtliche Sorgerechtsentscheidung und kann schon deshalb nicht unbeachtlich bleiben.

    Aus der neuen Regelung des §1671 Abs.2 Nr.2 BGB läßt sich keine Pflicht zur Kooperation der Eltern herleiten. Dies auch dann nicht, wenn man die Neufassung des §1626 Abs.1 Satz1 BGB (Umstellung der beiden Begriffe Recht und Pflicht) mit berücksichtigt. Der Gesetzgeber jedenfalls geht zu Recht davon aus, daß sich Gemeinsamkeit nicht verordnen läßt, das Hauptgewicht vielmehr auf dem – freien – Willen der Eltern liegt. Nur dies entspricht dem Prinzip des freien Willens, wie es vom BVerfG in der Entscheidung vom 3.November 1992 statuiert worden ist.

    Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, daß die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zu übergehen, und sich nur auf das Kindeswohl konzentrieren können. Hinzu kommen muß die Bereitschaft, den anderen Elternteil als Erzieher und gleichwertigen Bindungspartner des Kindes zu respektieren.

    Schon vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform war man sich darüber einig, daß mangelnde Kooperationsfähigkeit oder Kooperationswilligkeit der Eltern nicht zur gemeinsamen elterlichen Sorge führen konnte. Dies hat sich auch nach der Kindschaftsrechtsreform nicht geändert. Wer davon ausgeht, daß einander entfremdete oder sogar feindselig gegenüberstehende Eltern nur aufgrund der gerichtlichen Anordnung, künftig zusammenzuarbeiten, zum Konsens finden, unterschätzt die durch die Trennung hervorgerufenen Gefühle. Wut, Zorn, Verachtung und Enttäuschung bestimmen die Auseinandersetzung um das Kind. Daß es nicht zu Lasten des Kindes gehen soll, wenn man den Eltern in dieser emotional aufgeladenen Zeit das gemeinsame Sorgerecht gleichsam von oben herab verordnet, ist kaum vorstellbar.

    Hier ist deshalb die Aufhebung der gemeinsamen Sorge geboten.

    Zweitrangig ist dabei, worum sich die Eltern im einzelnen streiten. Schon die Absicht eines Partners, nach der Trennung keinerlei Kontakt zu dem anderen mehr zu wünschen, oder die Tatsache, daß die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren, macht die fehlende Kooperationsbereitschaft deutlich. Auch ständiger Streit über die Ausübung des Umgangsrechts oder Gewaltanwendung eines Elternteils gegen den anderen sprechen gegen die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts. Schon der Antrag auf Übertragung der Alleinsorge signalisiert das Fehlen der Kooperationsbereitschaft. Er indiziert, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Insgesamt werden sich die Kontakte unter den Eltern, die von Feindseligkeit geprägt sind, auch wenn sie unter den Augen des Kindes geschehen, kaum verändern. Dieses erlebt dann die Ablehnung der Eltern untereinander intensiv mit.

    Allgemein gehaltene Hinweise auf eine fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern reichen dagegen nicht aus, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Es ist vielmehr ein differenzierter Tatsachenvortrag erforderlich. Im Einzelfall muß das Gericht aufgrund des Tatsachenvortrags ernsthafte Zweifel am Willen zur Zusammenarbeit feststellen können, um die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Man kann jedoch davon ausgehen, daß die Kooperationsbereitschaft so lange gegeben ist, wie zwischen den Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§1687 BGB) Einigkeit besteht.

    Im übrigen widerspricht jede andere Auslegung des §1671 BGB dem Ziel des Gesetzgebers, den Eltern mehr Verantwortung zu übertragen. Es ist vom Willen der Eltern auszugehen. Nur wenn sich beide darüber einig sind, die gemeinsame elterliche Sorge ausüben zu wollen, resultiert das gewählte Sorgerechtsmodell aus dem Willen der Eltern. Liegt diese Gemeinsamkeit nicht vor, wird den Eltern ein Zwang auferlegt, der für das Kindeswohl nichts Gutes verheißt. Die zwangweise Verordnung des gemeinsamen Sorgerechts kann sogar dazu führen, daß sich der Streit um das Kind auf andere „Schlachtfelder“ verlagert. Diesem Problem hätte der Gesetzgeber entgegenwirken können, wenn er den Eltern einen klar geäußerten Kooperationswillen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgefordert hätte. Das hätte auch den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 3.November 1982 entsprochen.

    Ergibt sich während der mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Beteiligten, daß das Gericht eine Einigung der Eltern dahingehend erwirken kann, daß die gemeinsame Sorge beibehalten wird, steht diesem Sorgerechtsmodell nichts entgegen. Eine solche Situation kann insbes. dadurch hervorgerufen werden, daß der antragstellende Elternteil aus den von der bisherigen Rechtslage geprägten Vorstellungen oder aus Unkenntnis der Ausübungsregeln aus §1687 BGB die Alleinsorge für sich beansprucht hatte. In solchen Fällen gelangt das Gericht in Ausübung seines Schlichteramts letztendlich zu einem „freien“ Kooperationswillen der Eltern, der weit von einer Pflicht zur Kooperation entfernt ist.

    Bei Gleichgültigkeit eines Elternteils gilt:

    Ist einem Elternteil die Erziehung und das Wohl des Kindes gleichgültig, spricht dies gegen die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gleichgültigkeit eines Elternteils drückt sich insbes. durch Desinteresse am Umgang mit dem Kind oder an der Mitwirkung in Erziehungsfragen aus. Auch schwere Verletzungen der Unterhaltspflicht gehören hierher.

    Die äußeren Lebensverhältnisse spielen folgende Rolle:

    Eine zwischen den Eltern liegende größere Entfernung spricht nicht entscheidend gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ist diese Regelung mit dem Wohl und den Wünschen des Kindes vereinbar und sind die Eltern überdies für die zur Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erforderliche Zusammenarbeit bereit und in der Lage, gibt es angesichts der modernen Kommunikationsmittel keine Bedenken gegen diese Sorgerechtsform.

    Erweist sich ein Elternteil als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes, darf ihm die gemeinsame Sorge nicht belassen werden. Hierunter fallen schwere Gewaltanwendungen oder sonstige Mißhandlungen nach §1631 Abs.2 BGB ebenso wie schwere Vernachlässigung des Kindes. Auch Gründe, die bei einem Elternteil nach §1666 BGB zum Entzug des Sorgerechts von Amts wegen führen würden, haben die Übertragung der Alleinsorge auf Antrag des anderen Elternteils zur Folge. Im allgemeinen muß für die Übertragung der Alleinsorge nach §1671 BGB jedoch nicht der Grad der Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB erreicht sein. Es genügt, wenn im Hinblick auf das bisherige Verhalten des einen Elternteils die Alleinsorge des anderen die bessere Lösung ist.

    Folgende Kindeswohlprüfung ist zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil maßgebend:

    Ist das FamG zu dem Ergebnis gekommen, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, hat es in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller in Betracht kommt. Hier sind die Prüfungs- und Entscheidungskriterien des §1671 BGB a.F. zur großen Kindeswohlprüfung maßgebend. Auf die bekannten streitentscheidenden Gesichtspunkte

  • Kontinuitätsgrundsatz,
  • Förderungsgrundsatz,
  • Bindungen des Kindes an seine Eltern,
  • Bindungen des Kindes an seine Geschwister,
  • Kindeswille

    kann insoweit verwiesen werden.

    Vors. Richter am OLG Harald Oelkers, Wallstraße 3, 18055 Rostock

    Mit freundlicher Genehmigung des Haufe - Verlages


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    URTEILE

    Umgangsrecht - Sorgerecht - Umgangsboykott


    1. Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung trotz Widerspruch eines Elternteils AG Groß-Gerau 8/93
    2. Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung trotz Widerspruch eines Elternteils AG Potsdam 10/97
    3. Neues Recht: Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung trotz Widerspruch eines Elternteils OLG Zweibrücken 10/98 - siehe so auch: OLG Oldenburg (FamRZ 1998, 1464-1465, Beschluß v. 10.7.98) und OLG Hamm (FamRZ 1999, 38-39, Beschluß v. 25.8.98 - dort unter 3.) und OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 39-40, Beschluß v. 9. 9.98) und AG Chemnitz (FamRZ 1999, 321-324, Urteil v. 3.9.98)
    4. Bindung des Gerichts an einen gemeinsamen Elternvorschlag AG Landstuhl 7/96
    5. Übertragung der gemeinsamen elterl. Sorge nichtehelicher Eltern nach EMRK Art. 8 AG Kamen 4/95
    6. Zwangshaft für umgangsboykottierende Mutter OLG Bamberg 3/96
    7. Sorgerechtsentzug wg. beharrlicher Verweigerung des Umgangsrechts OLG Celle 6/95
    8. Sorgerechtsentzug wg. fortgesetzter Falschbeschuldigung "sexueller Mißbrauch" OLG Nürnberg 6/98
    9. Umgangsrecht des Vaters bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch OLG Braunschweig 11/98
    10. Alleiniges Sorgerecht für 9-jährigen Sohn erhält Vater, weil Mutter gemeinsames Sorgerecht ablehnt AG Potsdam 94
    11. Vater erhält Sorgerecht während der Trennungszeit, da die Mutter den Umgang verhindert OLG München 4/91
    12. Anordnung einer Pflegschaft zur Durchsetzung eines "behüteten" Umgangsrechts OLG Hamburg 8/95
    13. Maßnahmen gegen den das Besuchsrecht sabotierenden sorgeberechtigten Elternteil (OLG Köln vom 24.4.98) + VfK Kommentar zur Neuregelung nach dem KindRG
    14. Alleiniges Sorgerecht kein Freibrief für Kindesentführung + Umgangsvereitelung/Kindesentzug ist strafbar Bundesgerichtshof vom 11.2.99
    15. Voraussetzungen für Kindesuntersuchung bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch AG Düsseldorf 12/94
    16. Beweiswert therapeutischer Sitzungen unter Verwendung von sexualbezogenen Puppen OLG Bamberg 3/95
    17. Anhörung von Kleinkindern in vormundschaftsgerichtlichen Verfahren OLG Frankfurt 5/96
    18. Zwangsgeld-/Zwangshaftandrohung gegen Umgangsboykott AG Zwickau 7/96
    19. Aufenthaltserlaubnis wegen nichtehelichen Kindes VG Stuttgart 1/96
    20. Gemeinsame Sorge für nichteheliches Kind JETZT, völkerrechtliche Verpflichtungen AG München 8/96
    21. Kein Umgangsausschluß für den Vater eines nichtehelichen Kindes LG Zweibrücken 6/96
    22. Sorgerecht für nichtehelichen Vater möglich ! BVerfG 3/97
    23. Sohn bleibt vorerst beim nichtehelichen Vater ! BVerfG 7/96


    Weitere Urteile zum Sorgerecht

     

     

    Bundesverfassungsgericht,
    Bundesgerichtshof,
    Oberlandesgerichte:
    Bamberg, Berlin, Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hamm, Jena, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, München, Naumburg, Nürnberg, Oldenburg, Rostock, Saarbrücken, Schleswig, Stuttgart, Zweibrücken

     

     

     

    Bundesverfassungsgericht

    Die Regelung des § 1671 V 1 BGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht geschiedener Ehegatten für ihre Kinder selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie willens und geeignet sind, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiterhin zusammen zu tragen, verletzt das Elternrecht des Art. 6 II 1 GG.
    BVerfG, 3.11.1982, 1 BvL 25/80
    NJW 1983, 101
    Giesen, JZ 1983, 301

     

    Unzulässige Vorlage zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Vormundschaft nach § 1671 V BGB gem. § 1696 II BGB aufzuheben ist, wenn das Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie lebt.
    BVerfG, 21.4.1993, 1 BvL 1/90
    BVerfGE 88, 187
    NJW 1993, 2733

     

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, mit denen ein Antrag der Pflegeeltern, der leiblichen Mutter das Sorgerecht zu entziehen und die Pflegeeltern als Vormund für das Pflegekind zu bestellen, zurückgewiesen wurde.
    BVerfG, 18.5.1993, 1 BvR 338/90
    NJW 1994, 183
    FamRZ 1993, 1045

     

    Die Gefahr, daß der neben der Mutter sorgeberechtigte Vater die Kinder unter Verletzung des Sorgerechts der Mutter in ein Land bringt, das nicht Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens (HKiEntÜ) ist, wiegt erheblich schwerer als der Umstand, daß der Vater sein Sorgerecht vorübergehend nicht ausüben kann.
    BVerfG, 31.1.1996, 2 BvR 166/96
    NJW 1996, 1953
    FamRZ 1996, 479

    Bundesgerichtshof

    Zur Regelung des Sorgerechts für ein Kind tunesischer Staatsangehörigkeit bei Getrenntleben der Eltern.
    BGH, 11.4.1984, IVb ZB 96/82
    NJW 1984, 2761
    Jayme, IPRax 1985, 23

     

    Das Familiengericht kann während der Dauer der elterlichen Sorge bei Gefahr für das Kindeswohl in Teilbereiche des Sorgerechts eingreifen. Wegen der Bedeutung des Elternrechts muß jeder gerichtliche Eingriff auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden.
    BGH, 12.3.1986, IVb ZB 87/85
    NJW-RR 1986, 1264

     

    Eine Sorgerechtsabänderung setzt voraus, daß sie durch triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe veranlaßt ist.
    Lebt das Kind in der Bundesrepublik, steht die Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts einer neuen Sachentscheidung durch ein deutsches Gericht nicht entgegen. Denn Sorgerechtsentscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft.
    BGH, 28.5.1986, IVb ZR 36/84
    NJW-RR 1986, 1130
    Mansel, IPRax 1987, 298

     

    Hat das AG als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gem. § 621 III ZPO binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll.
    BGH, 26.10.1989, IVb ZB 135/88
    NJW-RR 1990, 67
    LM H. 0 0 § 119 GVG Nr. 32

     

    Auch wenn das Aufenthalsbestimmungsrecht dem Jugendamt vorläufig übertragen wurde, bestimmt der sorgeberechtigte Elternteil weiterhin, wo das Kind seinen Wohnsitz hat.
    BGH, 27.5.1992, XII ARZ 12/92
    NJW-RR 1992, 1154
    FamRZ 1993, 49

     

    Wurde durch Verbundurteil das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen, hat das Kind einen Doppelwohnsitz.
    BGH, 14.10.1992, XII ARZ 23/92
    NJW-RR 1993, 130
    FamRZ 1993, 307

     

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung der Anordnung, mit der das Familiengericht beiden Eltern nach der Scheidung ihrer Ehe die gemeinsame elterliche Sorge für ihr gemeinschaftliches Kind belassen hat.
    BGH, 14.10.1992, XII ZB 150/91
    NJW 1993, 126
    FamRZ 1993, 314
    Langenfeld, LM H. 2 / 1993 § 1696 BGB Nr. 1

     

    Zur Frage, wann ausländisches Recht, das die elterliche Sorge nach der Scheidung dem Vater beläßt, wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht anzuwenden ist.
    BGH, 14.10.1992, XII ZB 18/92
    BGHZ 120, 29
    NJW 1993, 848
    NJW-RR 1993, 835 L
    JR 1994, 195
    Spickhoff, JZ 1993, 210
    Berger, LM H. 3 / 1993 Art. 6 EGBGB 1986 Nr. 3

     

    Zur Frage, ob ausländisches Recht, daß nach der Scheidung dem Vater die Vermögenssorge für ein eheliches Kind beläßt und nur die Möglichkeit vorsieht, der Mutter die Personensorge zu übertragen, wegen Verstoßes gegen den odre public (Art. 6 EGBGB; hier i. V. mit Art. 3 II GG) nicht anzuwenden ist.
    BGH, 21.4.1993, XII ZB 96/92
    NJW-RR 1993, 962
    LM H. 12 / 1993 Art. 6 EGBGB 1986 Nr. 4
    FamRZ 1993, 1053
    MDR 1993, 765

    Oberlandesgericht Bamberg

    Ein gemeinsames elterliches Sorgerecht nach der Scheidung kann nur dann angeordnet werden, wenn es dem übereinstimmenden Wunsch beider Eltern entspricht.
    OLG Bamberg, 23.2.1987, 7 UF 148/86
    NJW-RR 1987, 1034

     

    Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil andernfalls zu erwarten ist, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil mit den Kindern in einen anderen Erdteil auswandern wird.
    Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung der Eltern kann nicht angeordnet werden, wenn ein Elternteil widerspricht. Dem Familiengericht obliegt es in geeigneten Sorgerechtsverfahren jedoch, den Abbau von Streitpotential zu versuchen und den Eltern den Gedanken an gemeinsame elterliche Sorge nahezulegen.
    OLG Bamberg, 9.2.1988, 7 UF 135/87
    NJW-RR 1988, 1225

     

    Keine Sorgerechtsabänderung nach Entführung der sechsjährigen Tochter. Die Abänderung des Sorgerechts verlangt triftige Gründe, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen.
    Sinn und Zweck des § 1696 I ist nicht die nochmalige Überprüfung einer Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtsweges, sondern die Anpassung an veränderte Umstände. - Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung kommt deshalb nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlaß der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind.
    OLG Bamberg, 20.3.1990, 2 UF 49/90
    NJW-RR 1990, 774

     

    Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung der Eltern kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
    An die einmal getroffene Vereinbarung des gemeinsamen Sorgerechts ist ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr gebunden, wenn er sich aus nachvollziehbaren Gründen hiervon losgesagt hat und die Eltern schon seit längerer Zeit nicht mehr über das Sorgerecht einig sind.
    OLG Bamberg, 26.10.1990, 2 UF 159/90
    NJW-RR 1991, 580

     

    Fehlt die Kooperationsbereitschaft eines Elternteils aus Gründen, die dessen Einstellung weder als willkürlich noch als unsachlich kennzeichnen, so kommt eine Zuweisung der elterlichen Sorge an beide Elternteile gemeinsam nicht in Betracht.
    OLG Bamberg, 14.3.1995, 7 UF 223/94
    FamRZ 1995, 1509

     

    Das Belassen des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung muß nicht in jedem Fall außer Betracht bleiben, wenn ein Elternteil erklärt, das Sorgerecht allein zu wollen. Vielmehr sind dann die Auswirkungen der in Frage kommenden Sorgerechtsalternativen auf das Kindeswohl miteinander zu vergleichen.
    OLG Bamberg, 30.4.1996, 7 UF 214/95
    FamRZ 1997, 48

     

    Im Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung ist eine das Sorgerecht unmittelbar betreffende Entscheidung - hier: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes - nicht statthaft.
    OLG Bamberg, 22.4.1997, 7 UF 41/97
    FamRZ 1998, 1130

     

    Wird ein minderjähriges Kind von einem Elternteil vom Ausland nach Deutschland verbracht, hat der im Heimatland verbliebene Elternteil folgende Möglichkeiten, den Kontakt zu dem Kind aufrechtzuerhalten:
    a) Er kann die Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung verlangen, wenn sein Sorgerecht durch das Verbringen oder das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich verletzt wird.
    b) Er kann die Durchsetzung einer im Ausland ergangenen Umgangsregelung betreiben, die nach Maßgabe des § 16a FGG bzw. vorrangiger staatsvertraglicher Regelungen anzuerkennen ist. Sie richtet sich gem.
    §§ 621 I Nr. 2, 621a I ZPO nach § 33 FG.
    c) Er kann die Neuregelung des Umgangs durch die deutschen Gerichte fordern. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich mittelbar aus Art. 21 HaagKindEntfÜbk. In materieller Hinsicht ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 3 Ia HaagKindEntfÜbk das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich.
    OLG Bamberg, 30.9.1998, 2 UF 286/97
    NJW-RR 1999, 515
    NJWE-FER 1999, 147 L
    FamRZ 1999, 951

     

    Kommt es zwischen Eltern, die sich in Grundfragen der Erziehung einig sind, lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten, die durch Einschaltung eines Vermittlers lösbar sind, besteht kein Anlaß, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen.
    OLG Bamberg, 9.2.1999, 2 UF 183/98
    NJW 1999, 1873
    NJWE-FER 1999, 205 L
    FamRZ 1999, 803
    FuR 1999, 423

     

    Bei Fehlen jeglicher Kooperationsbereitschaft ist das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen.
    OLG Bamberg, 10.3.1999, 2 UF 297/98
    NJW 1999, 3495
    FamRZ 1999, 805
    FuR 1999, 365
    NJWE-FER 2000, 30 L

    Kammergericht (Berlin)

    Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Sorgerechts des Vaters und der Übertragung auf einen Pfleger, wenn Nachteile für das Kind nicht erwiesen sind.
    KG, 16.6.1986, 13 UF 283/86
    NJW-RR 1986, 1328

     

    Hat der alleinverdienende Ehemann wegen vorläufiger Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame noch nicht schulpflichtige Kind lediglich eine halbe Stelle angetreten, ist dies aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Wird anschließend das Sorgerecht der bedürftigen Ehefrau übertragen, ist der Ehemann allerdings gehalten, sich um eine volle Arbeitsstelle zu bemühen.
    KG, 16.8.1989, 3 UF 903/89
    NJW-RR 1990, 1030

     

    Ergeben sich nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft Anhaltspunkte dafür, daß Maßnahmen wegen eines Sorgerechtsmißbrauchs der Eltern zu ergreifen sind, so können solche Maßnahmen nur durch das VormG nach Maßgabe der §§ 1666 ff. BGB getroffen werden. Hat das FamG seine frühere Soregerechtsentscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben, ist das VormG auch zuständig für die Frage, ob und in welchem Umfang die getroffenen Maßnahmen fortgelten.
    Sorgerechtsentscheidungen des Familiengerichts, die aus Anlaß einer nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern ergangen sind, werden durch ein späteres dauerhaftes Zusammenleben der Eltern nicht von selbst hinfällig, sondern bedürfen der Aufhebung seitens des Gerichts. Hierfür ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig.
    KG, 22.9.1993, 1 W 2432/93
    NJW-RR 1994, 70
    OLGZ 1994, 184
    FamRZ 1994, 119
    MDR 1993, 1208

    Oberlandesgericht Brandenburg

    Kein gemeinsames Sorgerecht, wenn nicht beide Eltern gewillt und in der Lage sind, die Verantwortung für das Kind gemeinsam zu tragen.
    OLG Brandenburg, 12.12.1995, 10 UF 151/95
    FamRZ 1996, 1095

     

    Zu den Voraussetzungen, unter denen nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden Recht bei Trennung und Scheidung die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen werden kann.
    Die Wertungen, die dem ab 1.7.1998 geltenden Recht zugrunde liegen, können ergänzend herangezogen werden.
    OLG Brandenburg, 2.3.1998, 10 UF 159/97
    NJWE-FER 1998, 223
    FF 1998, 88
    FamRZ 1998, 1047

    Oberlandesgericht Braunschweig

    Ist nach altem Recht (§ 1672 BGB a. F.) bestandskräftig über das Sorgerecht enschieden, so kann diese Regelung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert, nicht originär nach § 1671 BGB (a. F.) vorgegangen werden.

    OLG Braunschweig, 19.1.1999, 2 UF 73/98
    FamRZ 1999, 1006

    Oberlandesgericht Bremen

    Eine Regelung, bei der die tatsächliche Personensorge über die im iranischen ZGB vorgesehenen Altersgrenzen hinaus der Mutter übertragen wird, während der Vater im übrigen Inhaber der elterlichen Sorge bleibt, verstößt jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gegen den deutschen ordre public.
    Bei einer Sorgerechtsentscheidung bestimmt sich das anzuwendende materielle Recht nach dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen von 1929/1955, wenn das minderjährige Kind und seine Eltern die iranische Staatsangehörigkeit haben; nach Art. 8 III des Abkommens ist das Heimatrecht, also iranisches Recht, anzuwenden.
    OLG Bremen, 21.10.1991, 4 UF 51/91
    NJW-RR 1992, 1288

     

    Die Feststellung in einem gesonderten Verfahren, daß die Entscheidung eines türkischen Gerichts, mit der Kinder der Vormundschaft ihres Großvaters unterstellt worden sind, in Deutschland anzuerkennen ist, setzt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus. Ein solches Feststellungsinteresse ist bei das Sorgerecht betreffenden ausländischen Entscheidungen nicht generell zu vermuten.
    OLG Bremen, 24.4.1996, 5 WF 44/96
    FamRZ 1997, 107

     

    Nach iranischem Recht steht ein über sieben Jahre altes minderjähriges Kind auch nach der Scheidung unter der vollen elterlichen Sorge des Vaters. Aus Gründen des Kindeswohls kann die tatsächliche Personensorge (hadana) jedoch der Mutter übertragen werden.
    OLG Bremen, 21.5.1999, 4 UF 5/99
    NJW-RR 2000, 3
    FamRZ 1999, 1520
    NJWE-FER 2000, 56 L

    Oberlandesgericht Celle

    Einer Ehefrau, die ihren Mann verlassen hat, um sich einem anderen Partner zuzuwenden, steht auch dann kein Unterhaltsanspruch zu, wenn ihr das Sorgerecht über das gemeinsame Kind zugesprochen wurde, weil der Ehemann wegen seiner Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung des Kindes nicht voll gewährleisten kann.
    OLG Celle, 5.10.1981, 19 UF 63/81
    NJW 1982, 1162

     

    Nach der Entscheidung des BVerfG, NJW 1983, 101, kann das gemeinsame Sorgerecht auch dann bei beiden Eltern belassen werden, wenn diese sehr weit entfernt voneinander wohnen (hier: Mannheim-Cuxhaven) und die Mutter den Sohn nur in der Ferienzeit sieht.
    OLG Celle, 20.11.1984, 18 UF 219/84
    NJW 1985, 923

     

    Zur Regelung des Sorgerechts und der Wohnungszuweisung bei Getrenntleben iranischer Eltern.
    OLG Celle, 5.12.1989, 10 WF 272/89
    IPRax 1991, 258
    Coester, IPRax 1991, 236

     

    Ist der sorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind ins Ausland gezogen, ist für einen Sorgerechtsabänderungsvertrag eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
    OLG Celle, 19.5.1992, 10 UF 35/92
    NJW-RR 1992, 1288

     

    Der Ausschluß eines gemeinsamen Sorgerechts für ein nichteheliches Kind ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Eltern und das Kind nicht zusammenleben. In einem derartigen Fall liegt auch kein Verstoß gegen Art. 8 i. V. mit Art. 14 EMRK vor.
    OLG Celle, 31.3.1994, 18 W 33/93
    FamRZ 1994, 1057

     

    Auch bei wiedergewonnener Erziehungsfähigkeit der Mutter muß das entzogene Sorgerecht nicht zurückübertragen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Recht nicht nur im Interesse des Kindes ausgeübt werden könnte.
    Die Rückübertragung des Sorgerechts ist auch dann keine geeignete Alternative, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht davon ausgenommen wird, um einen erzwungenen Wohnungswechsel zu vermeiden, da das Sorgerecht dann nur als leere Hülse verbliebe.
    OLG Celle, 9.6.1997, 19 UF 115/97
    FamRZ 1998, 1188

     

    Oberlandesgericht Düsseldorf

    Zur Entziehung der elterlichen Sorge im Falle der Kindesmißhandlung und anschließender Herausnahme des Kindes aus dem (türkischen) Elternhaus.
    OLG Düsseldorf, 10.8.1984, 3 W 237/84
    NJW 1985, 1291

     

    Bei Regelung der elterlichen Sorge für den Fall der Scheidung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    OLG Düsseldorf, 23.3.1993, 6 UF 4/92
    NJW-RR 1994, 7
    FamRZ 1994, 644

     

    I. d. R. spricht der Auszug des die Rückgabe der Kinder beanspruchenden (mit-) sorgeberechtigten Elternteils aus der Familienwohnung dagegen, daß er auch weiterhin sein Sorgerecht tatsächlich ausübt (Voraussetzung der Widerrechtlichkeit des Verbringens gem. Art. 3 lit. b Kindesentführungs-Übk).
    Zur Frage des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens von Kindern nach dem Haager Kindesentführungs-Übereinkommens (HKiEntÜ) vom 25.10.1980.
    OLG Düsseldorf, 14.7.1993, 4 UF 66/93
    NJW-RR 1994, 1222
    FamRZ 1994, 181

     

    Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat (hier: Kalifornien/USA) nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen.
    Die Rollen und die Beziehungen der beiden Elternteile zu dem Kind vor der Trennung und in Zukunft sind jedenfalls dann nicht entscheidungserheblich, wenn noch keine endgültig wirksame Sorgerechtsentscheidung des Vertragsstaates vorliegt und die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nicht notwendig zu einer endgültigen Trennung des Kindes von demjenigen führt, in dessen Obhut das Kind sich gegenwärtig befindet, weil der Betreffende die Möglichkeit hat, sich der Entscheidung des zuständigen Gerichts (hier: das Superior Court of California, County of Los Angeles) zu stellen.
    OLG Düsseldorf, 27.7.1993, 5 UF 79/93
    FamRZ 1994, 185

     

    Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedenen Eltern werden die Kinder allein durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil vertreten.
    OLG Düsseldorf, 6.9.1993, 1 W 150/93
    FamRZ 1994, 767

     

    Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist auch im Verfahren vorläufiger Anordnung bei einer möglichen Kindesgefährdung durch Dritte besonderes Gewicht beizumessen
    Ein so massiver Eingriff wie die Trennung eines Kindes aus dem Familienverband wird auch im Wege vorläufiger Anordnung nur und erst dann zu rechtfertigen sein, wenn ihm massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen.
    Ein kindesgefährdendes Verhalten Dritter legitimiert Eingriffe nach § 1666 BGB nur dann, wenn die Eltern zur Gefahrenabwehr nicht gewillt oder nicht befähigt sind und sich Maßnahmen gegen den Dritten als unzureichend erweisen.
    OLG Düsseldorf, 30.11.1994, 3 Wx 560/94
    NJW 1995, 1970
    FGPrax 1995, 62

     

    Bei gemeinsamem Sorgerecht nach Scheidung ist § 1629 II 2 BGB analog anzuwenden; Dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, ist die Befugnis zuzubilligen, es zu vertreten, wenn es gegen den anderen Elternteil Unterhalt geltend macht.
    OLG Düsseldorf, 13.3.1997, 6 WF 13/97
    FamRZ 1997, 1095
    DAVorm 1997, 514

     

    Besteht ein Elternteil während des Getrenntlebens auf der Übertragung der elterlichen Sorge, ist es nicht zulässig, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
    OLG Düsseldorf, 11.4.1997, 5 UF 274/96
    NJWE-FER 1997, 226
    FamRZ 1998, 500

     

    Verbringt der Vater in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger sein Kind gegen den Willen der Mutter in die Türkei, kann ein deutsches Gericht der Mutter im Wege einer Eilmaßnahme die elterliche Sorge für das Kind übertragen: dem steht das nach Art. 263 des türkischen Ziviligesetzbuches bestehende Gewaltverhältnis, nach dem die Stimme des Vaters entscheidet, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, nicht entgegen.
    OLG Düsseldorf, 30.7.1997, 3 WF 137/97
    FamRZ 1998, 1318

     

    Deutsche Gerichte sind (außerhalb des Anwendungsbereiches der MSA) international zuständig, über ein streitiges Sorgerecht zu entscheiden, wenn die Kinder Deutsche sind.
    OLG Düsseldorf, 2.12.1998, 7 UF 234/98
    FamRZ 1999, 669

     

    Das gemeinsame Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder kann vom Vater grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter erzwungen werden.
    Das Fehlen einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit widerspricht im allgemeinen nicht einem verfassungsrechtlichen Regelungsgebot.
    OLG Düsseldorf, 16.12.1998, 4 WF 189/98
    FamRZ 1999, 673

     

    Für ein gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wahl zu kooperieren, insbesondere wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind oder wenn ihnen aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit abhanden gekommen ist, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.
    OLG Düsseldorf, 22.4.1999, 6 UF 244/98
    NJW 1999, 2682
    FF 1999, 122
    NJWE-FER 1999, 270 L
    FamRZ 1999, 1157
    MDR 1999, 1329
    FuR 1999, 473

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Bei wegen Körperverletzung zum Nachteil des Kindes erfolgter Verurteilung des Stiefvaters kann der Mutter das Sorgerecht nur wieder eingeräumt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr, zu deren Abwehr die Mutter nicht bereit oder fähig ist, verneint werden kann.
    Ein Freispruch vom Vorwurf der Kindesmißhandlung, der aus subjektiven Gründen erfolgte, kann einen Eingriff in das Sorgerecht wegen unverschuldeten Versagens rechtfertigen.
    OLG Frankfurt, 20.1.1981, 20 W 781/80
    NJW 1981, 2524

     

    Nach dem Tode des Elternteils, der nach den §§ 1671, 1672 BGB sorgeberechtigt war, ist das Vormundschaftsgericht nur ausnahmsweise gehindert, dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu übertragen; ein notwendig werdender Umgebungswechsel ist für sich allein noch kein ausreichender Hinderungsgrund.
    OLG Frankfurt, 19.6.1981, 20 W 301/81
    OLGZ 1982, 18

     

    Erklärt ein Vater glaubhaft zu gerichtlichem Protokoll, daß er im Falle der Sorgerechtsübertragung seine tägliche Arbeitszeit reduzieren werde, so stellt er damit die "Chancengleichheit' mit der teilzeitbeschäftigten Mutter (wieder) her.
    OLG Frankfurt, 10.10.1989, 1 UF 177/89
    FamRZ 1990, 550

     

    Die Regelung der elterlichen Sorge für ein in Algerien lebendes Kind richtet sich nach dem Scheidungsstatut, nicht nach Art. 19 II 2 EGBGB.
    OLG Frankfurt, 15.2.1990, 4 UF 113/89
    NJW 1990, 2203
    NJW-RR 1991, 73 L

     

    Im Falle der Ehescheidung verbleibt die Vormundschaft (walayat) grundsätzlich beim Vater, während über die Personensorge (hadanah) unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Amts wegen zu entscheiden ist. Die Personensorge endet, wenn das Kind das Volljährigkeitsalter erlangt hat und es die erforderliche Reife besitzt.
    Besitzen beide Eltern und das Kind die iranische Staatsangehörigkeit, richtet sich die Sorgerechtsentscheidung auf Grund des fortgeltenden deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. 2. 1929 nach iranischem Recht.
    OLG Frankfurt, 19.11.1990, 3 UF 170/90
    NJW-RR 1992, 136

     

    Geltendmachung des Kindesunterhalts bei gemeinsamem Sorgerecht. Sofern § 1628 BGB (i. V. mit § 1629 I 3 BGB) nicht weiterhilft (worüber aber das Vormundschaftsgericht zu entscheiden hat), muß ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§§ 1693, 1909 BGB), solange die elterliche Sorge nicht anderweitig geregelt ist.
    OLG Frankfurt, 17.7.1991, 2 WF 102/91
    NJW-RR 1992, 837
    FamRZ 1993, 228

     

    Hat das Vormundschaftsgericht im Sorgerechtsverfahren nach § 1666 den Eltern durch einstweilige Anordnung die gesamte elterliche Sorge entzogen, so ist bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache dieses Gericht und nicht das Familiengericht für die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind zuständig.
    OLG Frankfurt, 19.10.1992, 20 W 366/92
    NJW-RR 1993, 328
    OLGZ 1993, 129
    FamRZ 1993, 228
    MDR 1993, 352

     

    Der Ausschluß des nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge verstößt auch unter Berücksichtigung des zu §§ 137, 138 AFG ergangenen Urteils des BVerfG vom 17.11.1992 (FamRZ 1993, 164) nicht gegen das GG.
    OLG Frankfurt, 12.2.1993, 20 W 45/93
    FamRZ 1993, 848

     

    Über einen Antrag des Jugendamtes auf Entziehung des elterlichen Sorgerechts kann während anhängiger Ehesache nicht im Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff. ZPO, sondern nur im isolierten Sorgerechtsregelungsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB entschieden werden.
    OLG Frankfurt, 3.3.1993, 3 WF 7/93
    FamRZ 1994, 177

     

    Das Sorgerecht kann den Eltern nach der Scheidung nur bei Vorliegen bestimmter positiver Kriterien gemeinsam belassen werden. Dazu gehört die Bereitschaft beider Eltern, die Verantwortung für das tägliche Wohlergehen des Kindes mit dem anderen Elternteil weiterhin zu teilen (gegen AG Groß-Gerau, FamRZ 1993, 462).
    OLG Frankfurt, 6.7.1993, 6 UF 245/92
    NJW-RR 1994, 388
    FamRZ 1993, 1352

     

    Zum (hier: verneinten) Ausschluß der Rückführungspflicht nach Kindesentführung.
    OLG Frankfurt, 2.2.1994, 2 UF 6/94
    FamRZ 1994, 1339

     

    Zur Regelung des Sorgerechts für in Deutschland lebende Kinder muslimischer Eltern aus Gambia (trotz heimatstaatlicher "Bescheinigung" für den Vater).
    OLG Frankfurt, 16.6.1994, 3 UF 66/94
    Coester, IPRax 1996, 24
    Henrich, FamRZ 1995, 564

     

    Wurde die elterliche Sorge im Scheidungsverfahren beiden Elternteilen gemeinsam übertragen, so kann der betreuende Elternteil das Kind im Unterhaltsprozeß gegen den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 II 2 BGB analog). Der Unterhalt muß im Namen des Kindes geltend gemacht werden.
    OLG Frankfurt, 22.9.1994, 1 WF 99/94
    FamRZ 1995, 754

     

    Haben die Eltern das elterliche Sorgerecht gemeinsam, so ist dennoch die Vorschrift des § 1629 II 2 BGB nicht analog anzuwenden.
    OLG Frankfurt, 6.12.1995, 3 UF 184/95
    FamRZ 1996, 888

     

    Die Umwandlung des nach der Scheidung den Eltern gemeinsam belassenen Sorgerechts in ein Alleinsorgerecht (hier: der Mutter) ist nicht schon deshalb geboten, weil es beim anderen Elternteil (hier: dem Vater) an ausreichendem aktiven Bemühen um die Kinder mangelt.
    OLG Frankfurt, 23.1.1996, 6 UF 250/95
    FamRZ 1996, 889

     

    Hat der Erblasser seine geschiedene Ehefrau durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung des dem gemeinschaftlichen Kind zustehenden Nachlasses ausgeschlossen, so kann diese für das Kind nicht die Erteilung eines Erbscheins beantragen.
    OLG Frankfurt, 16.12.1996, 20 W 597/95
    NJW-RR 1997, 580
    NJWE-FER 1997, 160 L
    FGPrax 1997, 69
    FamRZ 1997, 1115
    RPfleger 1997, 160

     

    Die abstrakte Gefahr eines Wechsels des betreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland rechtfertigt noch keinen Entzug bzw. Eingriff ins Sorgerecht.
    OLG Frankfurt, 30.6.1998, 3 UF 89/98
    FamRZ 1999, 1004

     

    Sorgerechtsentscheidung nach dem Ehewirkungsstatut.
    Zur Sorgerechtsübertragung während des Getrenntlebens nach japanischem Recht.
    OLG Frankfurt, 5.8.1998, 1 UF 195/98
    NJW 1998, 3206
    NJWE-FER 1998, 271 L
    Luthin, FamRZ 1998, 1313

     

    Wenn das Minderjährigenschutzabkommen nicht eingreift, richtet sich die Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind bei Entziehung des Sorgerechts.
    OLG Frankfurt, 16.3.1999, 20 W 86/99
    NJWE-FER 1999, 239

    Oberlandesgericht Hamburg

    Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen nach Ergehen einer einstweiligen Anordnung gem. § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO von der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Vertragsstaat des MSA §? verlegt, so ist die einstweilige Anordnung nicht wegen Fortfalls der Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schutzmaßnahme aufzuheben.
    OLG Hamburg, 1.11.1985, 2 WF 142/85
    Henrich, IPRax 1986, 386, 364

     

    Die elterliche Sorge kann nur im Ausnahmefall durch eine einstweilige Anordnung teilweise eingeschränkt werden.
    OLG Hamburg, 4.2.1986, 12 WF 1/86 S
    NJW-RR 1986, 1329

    Oberlandesgericht Hamm

    In den Fällen noch nicht erfolgter Sorgerechtsregelung kann bei der Anwendung des § 1579 II BGB nicht allein auf die Tatsache der Kindesbetreuung durch den bedürftigen Ehegatten abgestellt werden. Es muß auch das Sorgerecht des verlassenen Ehepartners sowie die Möglichkeit der Kindesbetreuung durch ihn berücksichtigt werden.
    OLG Hamm, 16.9.1980, 3 UF 241/80
    NJW 1981, 59

     

    Auswirkung der Zugehörigkeit eines Elternteils zur Bhagwan-Sekte für die Entscheidung über das Sorgerecht.
    OLG Hamm, 13.8.1985, 12 UF 8/85 S
    NJW-RR 1986, 754

     

    Für Eingriffe in das Sorgerecht eines Elternteils, der nach § 1671 BGB sorgeberechtigt ist, ist nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils das Vormundschaftsgericht zuständig,
    Für Eingriffe in das Sorgerecht eines Elternteils, der nach § 1671 BGB sorgeberechtigt ist, ist nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils das Vormundschaftsgericht zuständig.
    OLG Hamm, 17.12.1985, 15 W 410/85
    OLGZ 1986, 142
    NJW-RR 1986, 559

     

    In einem Verfahren auf Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsregelung ist das Gericht nicht an die gestellten Anträge gebunden.
    OLG Hamm, 16.5.1991, 4 UE 8/91
    NJW 1992, 636

     

    Art. 6 II und V GG gebieten es nicht, daß der Gesetzgeber den Eltern eines nichtehelichen Kindes die rechtliche Möglichkeit der erstmaligen Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eröffnen muß. Für diese Fallgestaltung besteht deshalb keine durchgreifende verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 1738 I BGB.
    OLG Hamm, 9.7.1992, 15 W 145/92
    FamRZ 1999, 1449
    NJW 1993, 540
    OLGZ 1993, 130
    RPfleger 1993, 63

     

    Hat das Familiengericht ohne Anhörung der Sorgeberechtigten und ohne Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens der Sorgeberechtigten durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und legt es deren Beschwerde ohne Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vor, so kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Aufhebung des Vorlagebeschlusses und Zurückverweisung zum Zwecke der Abhilfeprüfung beschränken.
    OLG Hamm, 6.5.1993, 4 WF 111/93
    NJW-RR 1994, 389

     

    Zur Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich der Sorgerechtsregelung über die bei einem Elternteil in Polen lebenden Kinder.
    OLG Hamm, 1.9.1993, 5 UF 146/92
    FamRZ 1994, 773

     

    Die Kosten des Umgangsrechts fallen auch bei gemeinsamen Sorgerecht dem den Umgang begehrenden Elternteil zur Last.
    OLG Hamm, 27.4.1995, 1 UF 31/95
    NJW-RR 1996, 325
    FamRZ 1995, 1432

     

    Unverzichtbare Voraussetzungen für ein gemeinsames nacheheliches Sorgerecht ist ein übereinstimmender Wille der Eltern, es sei denn, der ablehnende Elternteil verweigert seine Zustimmung rechtsmißbräuchlich.
    OLG Hamm, 10.10.1995, 1 UF 177/95
    FamRZ 1999, 739 L

     

    Jedenfalls bei einer Entscheidung über das Sorgerecht für die Trennungszeit kommt der Wahrung der Kontinuität und der Betreuung ein größeres Gewicht zu als der Frage, ob die Bindung des Kindes zu dem einen oder anderen Elternteil graduell etwas intensiver ist; die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dann entbehrlich.
    OLG Hamm, 14.11.1995, 1 UF 297/95
    FamRZ 1996, 562

     

    Bei gleicher Erziehungseignung beider Eltern ist das Sorgerecht der Kindesmutter zu übertragen, sofern die Eltern des Kindesvaters ihre frühere Schwiegertochter vehement ablehnen und aufgrund ihrer Dominanz eine Ausgrenzung der Kindesmutter im Verhältnis zu den Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Der anders lautende Kindeswunsch (Kinder 11 und 8 Jahre alt) steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Wunsch auf einem Kontaktmangel zum Vater beruht und für die Kinder nicht von existenzieller Bedeutung ist.
    OLG Hamm, 7.2.1996, 6 UF 510/94
    FamRZ 1996, 1096

     

    Im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge sind Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug alle Tatsachen, die einen Eingriff in das elterlich Sorgerecht rechtfertigen können. Das Landgericht ist deshalb unter dem Gesichtspunkt, daß es nicht über einen anderen Verfahrensgegenstand als das Vormundschaftsgerocht entscheiden darf, nicht gehindert, das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anzuordnen, selbst wenn das Vormundschaftsgericht den Sachverhalt nur im Hinblick auf eine Anordnung nach § 1666 BGB gewürdigt hat.
    Die wegen mangelnder Eignung des Sorgerechtsinhabers gebotenen Maßnahmen nach § 1666 BGB können nicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens durch die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 I BGB ersetzt werden.
    Hat der Kindesvater einen Raubüberfall gegen seine Familie vorgetäuscht, ist dabei gegen die Kindesmutter tätlich geworden und hat deren Tod verursacht, kann die gegen den inhaftierten Kindesvater betriebene Entziehung der elterlichen Sorge nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
    OLG Hamm, 13.2.1996, 15 W 434/95
    NJW-RR 1996, 964
    NJWE-FER 1996, 7 L
    FamRZ 1996, 1029

     

    Es entspricht jedenfalls dann nicht dem Kindeswohl, das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen, wenn ein Elternteil nicht dazu bereit ist, mit dem anderen die Verantwortung für das gemeinsame Kind zu teilen.
    OLG Hamm, 21.2.1996, 8 UF 435/96
    FamRZ 1996, 1097

     

    Ein gemeinsames Sorgerecht ist nach der Scheidung gegen den Willen eines Elternteils auch dann nicht zu belassen, wenn dieser keine überzeugenden Gründe für seine Ablehnung vorträgt und ernsthafte Probleme bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts während der Trennungszeit nicht aufgetreten sind.
    OLG Hamm, 20.3.1996, 6 UF 340/95
    FamRZ 1996, 1098

     

    Ein gemeinsames nacheheliches Sorgerecht setzt bei beiden Eltern die subjektive Kooperationsbereitschaft voraus; diese äußert sich regelmäßig in einem übereinstimmenden Vorschlag zur Sorgerechtsübertragung.
    Der gemeinsame Vorschlag der Eltern ist allenfalls dann entbehrlich, wenn die Prognose gerechtfertigt erscheint, daß es den Eltern - trotz der ablehnenden Haltung des einen Elternteils - gelingen wird, die Verantwortung für die Kinder auch nach der Scheidung kooperativ auszuüben.
    OLG Hamm, 22.3.1996, 5 UF 260/95
    NJW-RR 1996, 1476
    NJWE-FER 1997, 29 L
    FamRZ 1997, 48

     

    Allein der Umstand, daß sich ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie aufhält und innere Bindungen an seine Pflegeeltern hat, während seiner leiblichen Mutter weiterhin die elterliche Sorge zusteht, rechtfertigt keinen Eingriff nach § 1666 BGB in deren Sorgerecht.
    OLG Hamm, 9.1.1997, 15 W 342/96
    NJW-RR 1997, 1301
    NJWE-FER 1997, 272 L
    FamRZ 1997, 1550

     

    Wird der Kindesvater auf Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in Anspruch genommen, dann werden diese auch bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts allein durch die Mutter wirksam vertreten, sofern sie sich in deren Obhut befinden (wie OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 767).
    OLG Hamm, 21.2.1997, 11 UF 99/96
    NJWE-FER 1997, 126
    FamRZ 1998, 313 L

     

    Zur Notwendigkeit der persönlichen Anhörung der Eltern und der Pflegeeltern des Kindes im Erstbeschwerdeverfahren bei Entziehung des Personensorgerechts.
    OLG Hamm, 19.1.1998, 15 W 561/97
    FamRZ 1999, 36

     

    Auch nach der Neufassung des § 1671 BGB kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht, wenn die Eltern weit auseinander wohnen (hier: Vater in Nordrhein-Westfalen, Mutter in Wales), die Auffassungen der Eltern über die zukünftige Lebensgestaltung der Kinder weit auseinandergehen und jeder Elternteil den anderen für nicht hinreichend fähig hält, die Kinder ordnungsgemäß zu versorgen.
    Bei enger Geschwisterbindung und durch die Trennung der Eltern entstandener psychischer Belastung ist eine Trennung der Kinder auch dann mit dem Kindeswohl unvereinbar, wenn ein Kind enge Bindungen an den Elternteil hat, der das Sorgerecht nicht bekommt.
    Wird die Fortsetzung des Verfahrens i. S. von Art. 15 § 2 IV KindRG begehrt, so ist die Neufassung des § 1671 BGB auch dann anzuwenden, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war.
    OLG Hamm, 2.9.1998, 6 UF 693/97
    NJW-RR 1999, 372
    FamRZ 1999, 320
    NJWE-FER 1999, 205 L

     

    Auch wenn ein Elternteil Vermögensstraftaten begangen hat, kann er weiterhin als geeignet angesehen werden, mit dem anderen Elternteil gemeinsam das Sorgerecht auszuüben.
    OLG Hamm, 5.2.1999, 10 UF 183/98
    NJW-RR 1999, 1305
    NJWE-FER 1999, 320 L
    FamRZ 1999, 1597

     

    § 1671 BGB statuiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel, das alleinige Sorgerecht die Ausnahme.
    OLG Hamm, 2.3.1999, 7 UF 536/98
    FamRZ 1999, 1597

     

    Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge aus Anlaß der Scheidung beurteilt sich nach § 1671 BGB und nicht nach § 1696 BGB, wenn sich die Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts für die Dauer des Getrenntlebens darauf geeinigt haben, daß einem Elternteil das Sorgerecht gemäß § 1672 BGB (a.F.) zustehen soll.
    OLG Hamm, 15.4.1999, 1 UF 175/98
    FamRZ 1999, 1159

     

    Auch erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern stehen einem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegen, wenn der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht befinden, zu ihnen eine gute Beziehung hat und regelmäßige Besuchskontakte stattfinden.
    OLG Hamm, 19.4.1999, 6 UF 205/98
    NJW-RR 1999, 1602
    NJWE-FER 2000, 32 L
    FamRZ 2000, 26

     

    Zu den Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung.
    OLG Hamm, 27.4.1999, 2 UF 43/99
    FamRZ 1999, 1380

     

    Hat der bisher sorgeberechtigte Elternteil durch familiengerichtliche Entscheidung das Sorgerecht verloren, ist er dem Kind gegenüber zur Rechenschaftslegung über die Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet.
    OLG Hamm, 27.4.1999, 29 U 177/98
    NJWE-FER 2000, 54

     

    Es spricht indiziell gegen eine behauptete fehlende erzieherische Eignung eines Elternteils, wenn der andere Elternteil zuvor mit ihm eine weitreichende Sorgerechtsvereinbarung mit umfangreichem dortigen Aufenthalt des Kindes getroffen hat.
    Bei der Prüfung des Kindeswohles ist auch von Bedeutung, welcher Elternteil die größere Bindungstoleranz aufweist und dadurch den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil sicherstellt.
    Gerade im Falle einer gefühlsmäßig starken Bindung des Kindes an beide Eltern muß der Wunsch des Kindes, bei einem von ihnen leben zu wollen, respektiert werden.
    Eine Geschwistertrennung ist grundsätzlich zu vermeiden, weil das Zusammenleben der Kinder nach Trennung der Eltern das Gefühl einer fortbestehenden Gemeinschaft vermittelt und den Eindruck des Zerbrechens der Familie abdämpft.
    Unter Beachtung der Entscheidung des BGH v. 29.9.1999 (FamRZ 1999, 1646 = MDR 2000, 31) spricht es gegen ein gemeinsames Sorgerecht, wenn Streit der Eltern in alltäglichen Fragen sowie in bezug auf die Auswahl von Kindergarten und Ärzten besteht.
    OLG Hamm, 14.2.2000, 6 UF 141/99

    Oberlandesgericht Jena

    Sind die allein sorgeberechtigte Mutter und das minderjährige Kind Miterben, kann die Mutter das minderjährige Kind bei dem Verkauf eines Nachlaßgrundstücks vertreten. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist weder wegen Interessenkollission noch unter dem Gesichtspunkt der (teilweisen) Erbauseinandersetzung erforderlich.
    OLG Jena, 27.6.1995, 6 W 219/95
    NJW 1995, 3126
    FamRZ 1996, 185
    OLG-NL 1995, 272

     

    Die Trennung der Eltern und ihr Streit über das Sorgerecht legen im allgemeinen die Befürchtung nahe, das Kindeswohl werde hierdurch in Mitleidenschaft gezogen.
    OLG Jena, 2.4.1996, WF 202/95
    FamRZ 1997, 573

    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Zur Frage gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn ein Elternteil die alleinige Sorge begehrt.
    OLG Karlsruhe, 8.10.1986, 2 UF 140/86
    FamRZ 1987, 89

     

    Zu den Voraussetzungen, unter denen das Sorgerecht in einer gescheiterten Eltern-Kind-Beziehung entzogen werden kann.
    OLG Karlsruhe, 2.6.1989, 5 Wx 1/89
    NJW 1989, 2398

     

    In einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB kann im Wege der vorläufigen Anordnung eine Umgangsregelung ergehen, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, einen der beteiligten Eltern die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragt hat und die vorläufige Regelung des Umgangsrechts dazu dient, die abschließende Entscheidung des Sorgerechts vorzubereiten.
    OLG Karlsruhe, 5.2.1992, 18 WF 57/91
    NJW-RR 1992, 709

     

    Wurde in einem die elterliche Sorge betreffenden Verfahren die - im allgemeinen gebotene - gerichtliche Anhörung eines sechs Jahre alten Kindes unterlassen, so ist es vielfach sachgerecht, auf Beschwerde hin die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen.
    Ist den Eltern die elterliche Sorge entzogen worden, so kann die angeordnete Vormundschaft nur aufrechterhalten werden, wenn befürchtet werden muß, daß die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern oder einen Elternteil eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes zur Folge haben würde; der Eingriff in das Elternrecht kann nicht schon dann bestehen bleiben, wenn das für das Kind besser wäre, dem Wohl des Kindes also am besten entsprechen würde.
    OLG Karlsruhe, 21.1.1993, 16 UF 273/92
    FamRZ 1994, 393

     

    Zur Entziehung des Personensorgerechts des Vaters, wenn die Pflegemutter mit seinem sechsjährigen, erbkranken und behandlungsbedürftigen Kind auswandern will.
    OLG Karlsruhe, 23.3.1994, 18 Wx 8/93
    NJW-RR 1994, 1229
    FamRZ 1994, 1544

     

    Die Tatsache, daß einem von seiner Ehefrau getrenntlebenden Vater zweier gemeinsamer Kinder nach venezolanischem Recht die gemeinsame Vermögenssorge und das Überwachungsrecht hinsichtlich der Erziehung (patria potestad) kraft Gesetzes zusteht, hindert die Übertragung des Sorgerechts durch ein deutsches Gericht auf die Mutter gem. § 1696 BGB zumindest dann nicht, wenn es sich um den von dem Ex-Lege-Gewaltverhältnis nicht betroffenen Teil des elterlichen Sorgerechts handelt.
    OLG Karlsruhe, 21.7.1994, 2 UF 126/91
    FamRZ 1995, 562

     

    Unverzichtbare Voraussetzung für das Belassen des gemeinsamen Sorgerechts nach Scheidung ist u. a. ein gleichlautender Antrag/Vorschlag der Eltern.
    OLG Karlsruhe, 3.5.1995, 16 UF 347/94
    NJW-RR 1996, 709
    FamRZ 1995, 1168

     

    Erhebt der Vater im Namen seiner minderjährigen Tochter Unterhaltsklage gegen die Mutter, obwohl er weiß, daß nicht ihm, sondern der Mutter das Sorgerecht zusteht, sind ihm in dem klageabweisenden (Prozeß-)Urteil die Kosten des Rechtsstreits persönlich nach dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen. Veranlasser ist, wer in Kenntnis des Fehlens seiner (gesetzlichen) Vertretungsmacht als (gesetzlicher) Vertreter auftritt.
    OLG Karlsruhe, 1.2.1996, 2 WF 155/95 u.a.
    Vollkommer, Schwaiger, FamRZ 1996, 1335

     

    Sind die Eltern mit dem Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen.
    OLG Karlsruhe, 3.2.1997, 16 UF 230/96
    FamRZ 1998, 499

     

    Der im türkischen Sorgerecht gemäß Art. 263 TürkZGB vorgesehene Stichentscheid des Kindesvaters bleibt bei Sorgerechtsregelungen deutscher Gerichte - da grundgesetzwidrig - unberücksichtigt.
    Da das türkische Recht eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil im Falle des faktischen, gerichtlich nicht bestätigten Getrenntlebens beider Eltern nicht vorsieht, es vielmehr bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, kann einem Elternteil während des Getrenntlebens nicht die elterliche Sorge selbst, sondern nur deren Ausübung übertragen werden.
    OLG Karlsruhe, 28.7.1997, 2 WF 57/97
    FamRZ 1998, 1317
    NJW-RR 1998, 582
    NJWE-FER 1998, 126 L

     

    Umgangskontakte des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils mit den gemeinsamen Kindern sind mit den Augen der Kinder zu sehen. Die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils sind hierbei nachrangig. Die Kinder dürfen daher nicht durch eine über das übliche Maß hinausgehende Umgangsregelung überfordert werden, nur weil diese als "Trostpflaster" für den auf das Sorgerecht verzichtenden Elternteil vereinbart worden war.
    OLG Karlsruhe, 8.12.1997, 2 UF 178/97
    FuR 1998, 270

     

    Die Änderung einer Regelung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge ist weder mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich mit einem entsprechenden Wunsch des Kindes zu begründen. Daher ist der inzwischen nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, für sich allein unbeachtlich.
    Eine Erklärung, eines Elternteils das Sorgerecht künftig nicht mehr gemeinsam ausüben zu wollen, kommt nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn sie Ausdruck einer inzwischen eingetretenen Entwicklung ist, die nach einer Änderung der gemeinsamen Sorge durch gerichtliche Entscheidung im Interesse des Kindes dringend verlangt.
    Eine Abänderung der gem. § 1671, 1672 BGB geregelten gemeinsamen elterlichen Sorge setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, die die mit einer Änderung der Erstentscheidung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen müssen.
    Hinreichende Gründe für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den das Kind betreuenden Elternteil bestehen bei das Kind belastenden Streitigkeiten der Eltern über Erziehungsmethoden auch dann, wenn das Kind ein sehr enges Verhältnis zum nicht betreuenden Elternteil hat.
    OLG Karlsruhe, 12.12.1997, 2 UF 202/97
    FuR 1998, 267
    NJW-RR 1998, 940
    NJWE-FER 1998, 200 L
    FamRZ 1998, 1046

     

    Mit der Neuregelung des Sorgerechts durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz ist die automatische Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens anläßlich des Scheidungsverfahrens (Zwangs- bzw. Amtsverbund) ersatzlos entfallen. Dabei bleibt es auch, wenn das Familiengericht beide Parteien zum Sorgerecht anhört (§ 613 I 2 ZPO), diese aber bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung keine Sorgerechtsanträge (gem. § 1671 BGB n. F. i. V. mit § 623 II Nr. 1 ZPO) stellen. Ein eigener Gegenstandswert zum Sorgerecht fällt somit nicht an.
    OLG Karlsruhe, 18.3.1999, 2 WF 27/99
    NJWE-FER 1999, 280
    RPfleger 1999, 419
    MDR 2000, 87

     

     

    Oberlandesgericht Koblenz

    Findet die Unterhalt begehrende Partei, die das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind der Parteien ausübt, ihr Auskommen in einer festen wirtschaftlichen und sozialen Gemeinschaft mit einem neuen Partner, sind die Belange des gemeinsamen Kindes auch dann gewahrt, wenn ihr ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit versagt wird.
    OLG Koblenz, 31.5.1988, 11 UF 206/88
    NJW-RR 1989, 5

     

    Hat ein ausländisches Gericht zum Sorgerecht eine vorläufige Anordnung getroffen, ist ein deutsches Gericht, das inzwischen international zuständig geworden ist, nicht gehindert, über das Sorgerecht im Hauptsacheverfahren zu befinden.
    Eine einstweilige Entscheidung des ausländischen Gerichts zum Sorgerecht, die im Inland anzuerkennen ist, bietet eine hinreichende Grundlage für ein Herausgabeverlangen und eine entsprechende Anordnung.
    OLG Koblenz, 27.7.1988, 13 UE 861/88
    NJW 1989, 2201

     

    Eine unterhaltspflichtige Partei, die trotz der Betreuung eines sechsjährigen Kindes, für das ihr das Sorgerecht übertragen wurde, ganztags arbeitet, erbringt eine ihr im Verhältnis zur unterhaltsberechtigten Partei nicht zumutbare Arbeitsleistung.
    OLG Koblenz, 21.3.1989, 11 UF 1192/88
    NJW-RR 1989, 1481

    Oberlandesgericht München

    Soweit der haushaltsführende und kinderbetreuende Elternteil die Familie verläßt, ist bei der Frage, ab wann ihn eine Erwerbsobliegenheit zur Zahlung des Kindesunterhalts trifft, stets auf den Einzelfall abzustellen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt zurückgelassen werden und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, daß für den Trennungsunterhalt in der Regel im ersten Jahr der Trennung der bisherige Status aufrechterhalten bleiben kann.
    OLG München, 21.5.1996, 12 UF 905/96
    NJWE-FER 1996, 55
    FamRZ 1997, 313

     

    Zur Abänderung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung durch ein deutsches Gericht, nachdem das (türkische und deutsche) Kind (wieder) in Deutschland lebt.
    OLG München, 28.6.1996, 4 UF 183/95
    FamRZ 1997, 106

     

    Soweit die Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrecht uneinig sind, muß das Familiengericht den Konflikt zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht unter Beachtung des Kindeswohls nach dem Grundsatz regeln, daß dem Sorgerecht der Vorrang gebührt und der Zweck des Umgangsrechts zu gewährleisten ist.
    Verbietet der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind, auf dem Beifahrersitz eines Motorrads mitzufahren, so hat der umgangsberechtigte Elternteil das zu beachten. Nach der Pubertät kann eine andere Regelung dem Kindeswohl dienen.
    OLG München, 9.7.1997, 26 UF 885/97
    FamRZ 1998, 974

     

    Einstweilige Anordnungen zur elterlichen Sorge können als summarisches Eilverfahren nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage üblicherweise nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht regeln.
    OLG München, 13.7.1998, 12 WF 966/98
    FuR 1998, 269
    MDR 1998, 1353
    FamRZ 1999, 111

     

    Entscheidungen zum Sorgerecht sind zu begründen. Wenn die Begründung nicht erkennen läßt, daß das Gericht die wesentlichen Argumente des Betroffenen berücksichtigt hat, ist der Begründungspflicht nicht genügt.
    OLG München, 29.7.1998, 26 UF 1156/98
    FamRZ 1999, 520

     

    Ist ein Elternteil bereits Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist bei der Frage, ob ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen werden soll, zu berücksichtigen, daß er gem. § 1687 I 2 BGB die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein entscheiden kann.
    Soll der andere Elternteil gänzliche vom Sorgerecht ausgeschlossen werden, ist hierfür ein konkreter, nachprüfbarer Tatsachenvortrag erforderlich.
    OLG München, 15.3.1999, 26 UF 1502/98 u.a.
    NJW 1999, 368
    FamRZ 1999, 1006
    NJWE-FER 2000, 54 L

     

    Oberlandesgericht Nürnberg

    Die Prüfung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils durch Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten, an tatsächlichen Vorgängen festzumachenden Bedenken veranlaßt.
    OLG Nürnberg, 13.11.1995, 10 UF 1976/95
    FamRZ 1996, 563

     

    Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes anhängiges Verfahren auf Sorgerechtsabänderung für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern (§§ 1672, 1696 BGB a.F.) ist als Übertragungsverfahren gem. § 1672 BGB n.F. fortzuführen, auch wenn vor dem 1.7.1998 ein Scheidungsverfahren mit Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge anhängig geworden ist, jedoch der Antrag gem. Art. 15 § 2 IV KindRG nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist gestellt wurde.
    OLG Nürnberg, 19.11.1998, 10 UF 2589/98
    NJW-RR 1999, 658
    FamRZ 1999, 614
    NJWE-FER 1999, 192 L
    FuR 1999, 333

     

    Das gemeinsame Sorgerecht stellt auch nach der Trennung den Regelfall dar.
    Zur elterlichen Sorge, wenn ein Elternteil Defizite aufweist (hier: gelegentlicher Haschischkonsum, Motorradfahren trotz schweren Unfalls, schlechte berufliche Situation).
    OLG Nürnberg, 23.2.1999, 11 UF 4062/98
    NJW-RR 1999, 1019
    NJWE-FER 1999, 235 L
    FamRZ 1999, 1160

     

    Sind die Eltern stark zerstritten (z.B. wechselseitige Strafanzeigen, gegenseitige Vorwürfe, Streit um das Umgangsrecht), kann das Sorgerecht keinem Elternteil allein übertragen werden.
    OLG Nürnberg, 20.4.1999, 7 UF 576/99
    NJWE-FER 1999, 234

     

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten, nur in dem Umfang gemeinsam zu, wie sie der Mutter vorher zustand.
    War der Mutter die Personen- oder Vermögenssorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen, so kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater nach § 1680 III BGB i.V. mit § 1680 II S. 2 BGB in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
    OLG Nürnberg, 29.2.2000, 11 UF 244/00

     

     

     

    Oberlandesgericht Saarbrücken

    In Fällen der Trennung von Eheleuten italienischer Staatsangehörigkeit (Trennung von Tisch und Bett gemäß Art. 150 ff. ital. Cc) kann von deutschen Gerichten im Rahmen einer nach deutschem Sachrecht (Art. 2 I MSA, §§ 1672, 1671 BGB) zu treffenden Sorgerechtsregelung wegen gebotener Beachtung des besonderen Gewaltverhältnisses der "gemeinsamen elterlichen Gewalt" (Art. 3 MSA i. V. mit Art. 317 II ital. Cc) nur über die Ausübung des elterlichen Sorgerechts erkannt werden.
    Die Sorgerechtsentscheidung ergeht im Entscheidungsverbund entsprechend § 3 623 ff. ZPO.
    OLG Saarbrücken, 19.2.1997, 6 UF 144/96
    FamRZ 1997, 1353

     

    Oberlandesgericht Stuttgart

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei zunächst einverständlicher Eltervereinbarung über das Sorgerecht, wenn die Umgangsregelung nicht wie beabsichtigt durchgeführt wird.
    OLG Stuttgart, 6.2.1981, 15 UF 207/80
    NJW 1981, 1743

     

    Zur Widerrechtlichkeit des Verbringens von Kindern und zum Begriff des Sorgerechts nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980, insbesondere bei australischem Sorgerechtsstatut.
    OLG Stuttgart, 3.1.1996, 17 UF 396/95
    FamRZ 1996, 688

     

    Der Ausschluss des nicht ehelichen Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht kann gegen Art. 6 II GG verstoßen, wenn die Mutter ohne billigenswerte Motive die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a I Nr. 1 BGB ablehnt. Voraussetzung eines gemeinsamen Sorgerechts für nicht verheiratete Eltern ist jedoch stets, dass sie entweder kooperationsfähig und -willig sind oder jedenfalls die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann.
    OLG Stuttgart, 2.12.1999, 18 UF 259/99
    NJW-RR 2000, 812

    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Die gem. § 50b FGG für das Sorgerechtsregelungsverfahren vorgeschriebene Anhörung des betroffenen Kindes ist nicht geboten, wenn Neigungen oder maßgebliche Bindungen des Kindes zu dem Sorgerecht auszuschließenden Elternteil aus tatsächlichen Gründen nicht vorliegen können.
    OLG Zweibrücken, 27.11.1985, 2 UF 72/85
    NJW 1986, 3033

     

    § 50a FGG schreibt die persönliche Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren vor.
    OLG Zweibrücken, 24.6.1986, 3 W 118/86
    NJW-RR 1986, 1330
    Zur Bestandskraft einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung in einem alsbald (hier: knapp zwei Wochen später) eingeleiteten Umgangsrechtsänderungsverfahren.
    OLG Zweibrücken, 9.5.1996, 5 UF 44/96
    NJW-RR 1997, 900
    NJWE-FER 1997, 200 L
    FamRZ 1997, 45

     

    Zur Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen gem. § 42 II 3 Nr. 2 KJHG und generell zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts von derjenigen des Familiengerichts für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht (§§ 1666, 1671 V, 1696 BGB).
    OLG Zweibrücken, 22.8.1996, 3 W 119/96
    FGPrax 1997, 22
    FamRZ 1997, 684
    DAVorm 1997, 645 L

     

    Die Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren kann mit der einfachen Beschwerde anfechtbar sein.
    Im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren darf die psychologische Begutachtung des Kindes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Sorgerberechtigten angeordnet und durchgeführt werden. Gem. § 1666 BGB (n. F.) kann das Familiengericht aber die Zustimmung ersetzen.
    OLG Zweibrücken, 22.9.1998, 2 WF 54/98
    NJWE-FER 1998, 271
    FamRZ 1999, 521

     

    Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten.
    OLG Zweibrücken, 1.10.1998, 5 UF 24/98
    NJW 1998, 3786
    FamRZ 1999, 40
    NJWE-FER 1999, 30 L
    Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint.
    OLG Zweibrücken, 1.10.1998, 5 UF 24/98
    NJW 1998, 3786
    FamRZ 1999, 40
    NJWE-FER 1999, 30 L

     

    Auch eine Entscheidung nach § 1672 BGB a. F. über die elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern hat nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 über die Ehescheidung hinaus Bestandskraft; sie unterliegt nur der Abänderung nach § 1696 BGB und steht daher - auch für die Übergangsfälle - einer Neuregelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB n. F. entgegen.
    OLG Zweibrücken, 11.3.1999, 2 UF 92/98
    NJW 1999, 1872
    FamRZ 1999, 807
    NJWE-FER 1999, 252 L
    FuR 1999, 364
    Ewers, MDR 1999, 940

     

    Eine Entscheidung gem. § 1672 BGB a. F. hat auch nach dem 1.7.1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestandskraft. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu bekräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rehts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672 BGB a. F. eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen.
    OLG Zweibrücken, 1.7.1999, 5 UF 26/99
    NJW-RR 2000, 1
    NJWE-FER 2000, 54 L

     

    Es ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht geprüft wird, ob das Verfahren ausgesetzt werden muss, um der sozialpflegerischen Beratung Gelegenheit zu geben, mit den Eltern ein gemeinschaftliches Konzept zur Regelung der elterlichen Sorge zu erarbeiten. Zu einer verfahrensgerechten Prüfung gehört es auch, herauszufinden, ob die sozialpflegerische Intervention durchführbar erscheint.
    Der Vorrang der Elternautonomie gebietet es, eine gerichtliche Entscheidung erst zu treffen, wenn sich die Eltern nicht mehr einigen können. Ob das der Fall ist, lässt sich erst beurteilen, wenn die nach § 17 SGB VIII anzubietenden Hilfen nicht gegriffen haben.
    Es ist ein Teil der Eltempflicht, die vom Gesetz in der Regulierungsphase gem. § 17 SGB VIII und zum Vollzug der elterlichen Verantwortung gern. §§ 1628, 1687 BGB, § 52a FGG, § 18 SGB VIII gewährten Hilfen, die nicht dem Vorrang eines Sorgerechtsrnodells unterliegen, anzunehmen.
    Zur Bedeutung der Beziehungskontinuität für ein Kind, dessen Eltern sich bereits wenige Monate nach der Geburt dieses Kindes getrennt haben.
    OLG Zweibrücken, 23. 11. 1999 - 5 UF 88/99
    NJW-RR 2000, 957

     

    Die gerichtliche Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Eine Entscheidung durch das Familiengericht ist subsidär. Vorher ist festzustellen und zu begründen, daß und warum eine Kooperation unter den Eltern ausgeschlossen ist.
    Haben Eltern sich über den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil mit Bindungswillen geeinigt, bedarf es keiner gerichtlichen Regelung hierüber, weil sich der nicht betreuende Eltern nicht einseitig von seiner Einwilligung lösen kann (Anschluß an OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 39).
    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf nicht auf einen Elternteil übertragen werden, damit dieser - auch von ihm verursachte - Umgangskonflikte einseitig entscheiden kann.
    OLG Zweibrücken, 2.3.2000, 5 UF 134/99

     

     

     

    Urteile bei:
    Arbeitskreis Eltern für Kinder  (e.V.)   i. G.  Bundesverband

      

    1. EuGHMR 1095
      Unangemessene Verfahrensdauer

    2. BVerfG 2 BvR 1523/99
      Gemeinsame Sorge auch bei Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall 

    3. AG Essen 131 C 110/98
      Schadenersatz für Fahrtkosten bei Umgangsverweigerung

    4. BVerfG 2 BvR 1206/98 
      Gemeinsame elterliche Sorge, Aufenthaltbestimmungsrecht / Lebensmittelpunkt Vater

    5. BGH XII ZB 3/00  
      mit AEfK-Kommentar - Vorrang der unverheirateten Mutter beim Sorgerecht gem. § 1626a Abs. 2 BGB ist  rechtens  

    6. BGH XII ZR 343/99  Kommentar
      Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes 

    7. AG Hann. Münden 6 F 227/98
      Ein Vater wird zum Umgang verurteilt   
      Die Reform macht es möglich
    8. AG Mainz 33 F 233/00 -
      Umgangsrecht nichtehelich   

      Holen und Bringen des Kindes zum Umgang 

    9. BVerfG 1 BvR 12/92 -
      Unzulässiger Unterhaltsverzicht für einen Ehepartner im Ehevertrag

    10. BGH XII ZR 343/99 -
      Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten 
      Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode

    11. BVerfG 1 BvR 711/96 -
      überlange Verfahrensdauer Umgangsregelung

    12. BVerfG 1 BvR 661/00 -
      Angemessene Verfahrensdauer in Kindschaftssachen

    13. OLG Nürnberg 10 UF 441/98 -
      Alleinige elterliche Sorge nach Umgangsboykott und Missbrauch mit dem Missbrauch


    Vorsicht Ehe!
    Vorsicht Familie!

     



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